Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst meine private Einschätzung:
Aus meiner Sicht wäre der Gang zum künftigen Arbeitgeber vor der Abgabe des Zeugnisses zwar risikoreicher, aber zeigt Schneid und Ehrlichkeit. Sie können Ihren künftigen Arbeitgeber natürlich besser einschätzen. Mich würde diese Variante jedoch mehr beeindrucken. Zumal wir hier über Bagatellen reden, welche bereits einige Zeit her sind und in Anbetracht dessen, das wir alle mal in irgendeiner Form Indianer waren-bei dem einen der Strafzettel wegen bewusst falschen Parkens bei dem anderen die gebrochene Nase-kann man sicher den Arbeitgeber überzeugen anhand der richtigen Argumente und einer guten Wortwahl diese Einträge nicht so sehr ins Gewicht zu legen.
Jetzt zu dem eigentlich wichtigem, der rechtlichen Einschätzung:
Gemäß § 49 Absatz1 Satz2 BZRG
ist es tatsächlich möglich, einen Antrag auf vorzeitige Tilgung zu stellen.
Wie der Gesetzestext aber schon sagt gilt dies nur für besondere Fälle.
Das Argument, dass Sie eigentlich an den Straftaten keine Schuld trugen zählt nicht, denn es ist für die Strafbehörde nicht nachweislich greifbar. Die Chancen auf Erfolg sind minimal und selbst wenn das klappen sollte ist es fraglich ob dies noch rechtzeitig geschieht, sodass ein neues Führungszeugnis beantragt und vorgelegt werden kann.
Das öffentliche Interesse einer vorzeitigen Tilgung der Verurteilung aus dem Bundeszentralregister darf nicht entgegensteht.
Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der weitere Bestand im Führungszeugnis für Sie eine unbillige Härte darstellen würde. Dahingehend sollten Sie aber wirklich beachten, dass Ihre Interessen bereits durch das BZRG nach dem Willen des Gesetzgebers ausreichend berücksichtigt werden. Dies ergibt sich im Hinblick auf die Einteilung von Eintragungen und Löschungen bzw. Tilgungen nach verschiedenen Stufen (Höhe der Strafe, Art des Delikts).
Allein berufliche Probleme, wie von Ihnen geschildert, die sich aus der Eintragung im polizeilichen Führungszeugnis ergeben, stellen regelmäßig keine unbillige Härte dar.
Es soll gerade den Arbeitgebern oder Behörden vorbehalten sein, die Vorlage eines Führungszeugnisses zu verlangen und aus den sich hieraus ergebenden Eintragungen Schlussfolgerungen zu ziehen.
Abweichend von diesem Regelfällen liegt eine unbillige Härte für eine Person ausnahmsweise dann vor, wenn sich aus der Person, den abgeurteilten Taten oder sonstigen Umständen Besonderheiten ergeben, die abweichend von der vorgenannten Regel das vorzeitige entfernen aus dem Führungszeugnis nahe legen, da eine andere Behandlung bei einem Großteil der Bevölkerung auf wenig Verständnis stoßen würde. In die Entscheidung fließen verschiedene weitere Faktoren ein. So sind der Zeitablauf, seit der letzten Verurteilung, der Inhalt der eingetragenen Verurteilungen sowie eventuelle Vor- oder Nachverurteilungen vielen zu berücksichtigen.
Den Antrag sollten Sie schriftlich und unterschrieben stellen. Dahingehend sollten Sie Ihre vollständigen Personalien (Geburtsname, Familienname, sämtliche Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort) sowie die Wohnanschrift angeben. Außerdem sollte Sie Ihre familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse darstellen, dahingehend ist auch Ihre beabsichtigte Berufswahl bzw. Ihr im Moment aus geübter Beruf von Interesse. Ihren Vortrag sollten Sie doch Beilegung entsprechen Schriftstücke belegen. Ihr Antrag ist an das Bundesamt für Justiz, in 53113 Bonn zu richten.
Gesetzestext:
§ 49 Anordnung der Tilgung in besonderen Fällen
(1) Die Registerbehörde kann auf Antrag oder von Amts wegen anordnen, daß Eintragungen entgegen den §§ 45, 46 zu tilgen sind, falls die Vollstreckung erledigt ist und das öffentliche Interesse der Anordnung nicht entgegensteht. Die Registerbehörde soll das erkennende Gericht und die sonst zuständige Behörde hören. Betrifft die Eintragung eine Verurteilung, durch welche eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist, so soll sie auch die Stellungnahme eines oder einer in der Psychiatrie erfahrenen medizinischen Sachverständigen einholen.
(2) Hat der Verurteilte infolge der Verurteilung durch ein Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, oder das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, verloren, so darf eine Anordnung nach Absatz 1 nicht ergehen, solange er diese Fähigkeit oder dieses Recht nicht wiedererlangt hat.
(3) Gegen die Ablehnung einer Anordnung nach Absatz 1 steht dem Antragsteller innerhalb zwei Wochen nach der Bekanntgabe der Entscheidung die Beschwerde zu. Hilft die Registerbehörde der Beschwerde nicht ab, so entscheidet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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