Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Frage:
Wie lange steht eine Verurteilung ab Urteilsspruch bzgl. 184b im normalen und im erw. Führungszeugnis bei
a) einer Strafe nicht über 90 TS / Bewährung
b) einer Strafe über 90 TS / Bewährung aber nicht über einem Jahr
c) einer Strafe über einem Jahr
Antwort:
Normales Führungszeugnis:
a) keine Eintragung (§ 32 Abs. 2 Nr. 5a BZRG
)
b) 3 Jahre (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 b BZRG
)
c) fünf Jahre (§ 34 Abs. 1 Nr. 3 BZRG
)
Erweitertes Führungszeugnis:
a) 3 Jahre (§ 34 Abs. 1 Nr. 1a BZRG
)
b) 3 Jahre (§ 34 Abs. 1 Nr. 1b BZRG
)
c) zehn Jahre (§ 34 Abs. 2 BZRG
)
Die Frist beginnt jeweils mit dem Tag des Urteils.
Frage:
Gibt es unterschiedliche Tilgungsfristen des privaten erw. FZ (Belegart N) und dem behördlichen erw. FZ (Belegart O) ?
Antwort:
Es wird lediglich zwischen dem einfachen und dem erweiterten Führungszeugnis unterschieden.
Privat oder behördlich spielt keine Rolle.
Frage:
Wird während der einjährigen Überlagerungszeit nach Fristtilgung noch Auskunft über Eintragungen gegeben, bei Beantragung eines erweiterten behördlichen Führungszeugnis?
Antwort:
Nein, während der Überliegefrist wird keine Auskunft mehr über diese Eintragung erteilt (§ 45 Abs. 2 Satz 2 BZRG
).
Frage:
Kann es zu Problemen/Ausschluss im Studium kommen oder "nur" bei Aufnahme eines öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen (Referendariat, Approbation, Promotion)?
Antwort:
Dies hängt von den jeweils geltenden Verordnungen (z.B. Studienordnung, Promotionsordnung, etc.) ab und kann nicht pauschal beantwortet werden. Grundsätzlich sind Eintragungen im Führungszeugnis immer ein Grund für die Behörde genauer hinzuschauen und dann im Einzelfall zu entscheiden. Bei einer Verurteilung über einem Jahr haben Sie in der Regel schlechte Chancen. Bei niedrigeren Vorstrafen hängt es von den Umständen des Einzelfalles ab.
Frage:
Gilt die Nichtaufnahme bis 90 TS / 3 Monate Freiheitsstrafe auf Bewährung auch bei Verurteilungen wegen §184b bei Beantragung des normalen Führungszeugnis?
Antwort:
In das normale Führungszeugnis wird diese Verurteilung (<90 Ts) nicht aufgenommen.
Frage:
Heißt das, dass auch bei Verurteilungen unter 90 TS / Bewährungsstrafe eine 10 jährige Eintragung im erw. Führungszeugnis erfolgt?
Antwort:
Nein, vgl. § 34 Abs. 2 BZRG
(nur bei Freiheitsstrafe von > 1 Jahr)
Frage:
Gilt der §34 für das normale Führungszeugnis?
Antwort:
§ 34 BZRG
gilt sowohl für das normale als auch für das erweiterte Führungszeugnis.
Frage:
Regelt der Abs. 2 die Tilgung aus dem erw. Führungszeugnis oder bezieht sich das auch auf das einfache Führungszeugnis bei Verstoß gegen 184b?
Antwort: Abs. 2 bezieht sich auf das erweiterte Führungszeugnis (steht dort ausdrücklich so drin)
Frage:
Bedeutet Abs. (2), dass Strafen nicht über einem Jahr keine 10 Jahre im erw. Führungszeugnis stehen und die 5 Jahre Tilgungsfrist hierbei greift?
Antwort:
< 1 Jahr + Bewährung: 3 Jahre (§ 34 Abs. 1 Nr. 1b BZRG
)
< 1 Jahr ohne Bewährung: 5 Jahre (§ 34 Abs. 1 Nr. 3 BZRG
)
Frage:
Bezieht sich §46 auf die Tilgung des erweiterten Führungszeugnis?
Antwort:
Die Regelung des § 46 BZRG
bezieht sich überhaupt nicht aufn das Führungszeugnis, sondern auf das Bundeszentralregister (BZR). Das Führungszeugnis wird anhand der Eintragungen im BZR erstellt. Zugriff auf das BZR haben beispielsweise Gerichte und Staatsanwaltschaften.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Mathias Grasel
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 24.03.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Mathias Grasel
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E-Mail:
Rechtsanwalt Mathias Grasel
Fachanwalt für Strafrecht
Vielen Dank für die ausführliche Antwort!
Ein Sachverhalt ist mir noch unklar:
Ist es möglich im Schuldienst als Lehrer eingestellt oder verbeamtet zu werden, bei einer Strafe von mehr als 3 Monate, aber weniger als einem Jahr, sofern die Eintragung aus dem erweitertem Führungszeugnis bereits getilgt ist (3Jahre+Strafmaß, gibt es hierbei auch eine Überdauerungsfrist?), der Eintrag im BZR (10 Jahre+Strafmaß+1Jahr Überdauerungsfrist) aber noch besteht? Oder würde dieser Eintrag im BZR abgefragt werden, sofern im öffentlichen Dienst eingestellt wird, sodass eine Einstellung erst nach BZR Löschung möglich wird?
Danke für Ihre Hilfe!
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
die kostenlose Nachfragefunktion dient dazu, Unklarheiten bzgl. der ursprünglichen Antwort zu klären, nicht jedoch dazu eine gänzlich neue Frage zu stellen.
Zu den Einstellungsvoraussetzungen als Lehrer im Schuldienst kann Ihnen sicherlich das zuständige Landes-Kultusministerium Auskunft geben.