ich habe nach längerem verhandeln am letzten Samstag (18.10.08) einen einfachen Vorvertrag (auf einen simplen Zettel geschrieben, ohne Notar) mit der Verkäuferin einer Eigentumswohnung unterschrieben. Inhalt des Vorvertrages lautet:
"Vorvetrag über den Kauf der Wohnung ......12 in L.......incl. Garage zum Kaufpreis von EUR ........ zwischen .....(Verkäufer) und ......(Käufer). Bestätigt mit Unterschrift"
Da im Vorfeld schon bekannt war, das sehr grosse Umbaumassnahmen auf mich zukommen würden und ich jetzt in nachhinein ein bischen "kalte Füsse" bekomme, möchte ich von diesem o.g. Vorvertrag zurücktreten.
Frage:
1)Ist ein solcher Vorvertrag für Immobilienerwerb überhaupt rechtl. bindend?
2) Welche Folgen hat es für mich, wenn ich heute schriftlich über meinen Rücktritt die Verkäuferin informiere - zeitlich sind es ja gerade 2 Tage. Hat die Verkäuferin irgendwelche Ansprüche auf Schadenersatz in irgendeiner Form?
gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:
Grundsätzlich ist jeder Vertragspartner eines Vorvertrages berechtigt, die Erfüllung der im Vorvertrag übernommenen Verpflichtung durch Klage auf Abgabe der entsprechenden Vertragserklärung zu verlangen. Somit ist der geschlossene Vorvertrag also grundsätzlich rechtlich bindend.
Jedoch ist dabei zu beachten, dass der Vorvertrag zu einem formbedürftigen Rechtsgeschäft (wie eben die notarielle Form beim Grundstückskaufvertrag) auch demselben Formenzwang unterliegt, wie der Hauptvertrag.
Ist diese Form nicht eingehalten worden, so muss unter Beachtung des Zweckes des Formenzwanges entschieden werden, ob der Vertrag trotzdem wirksam zustande gekommen ist.
Beim Grundstückskaufvertrag ist die notarielle Form gerade deshalb vorgeschrieben, damit der Käufer sich durch den Termin beim Notar der Trag- und Reichweite des Geschäftes bewusst wird. Dieses Warnelement konnte bei dem bloß handschriftlich formulierten Vorvertrag nicht erreicht werden. Auf dieses Warnelement konnte aber nicht verzichtet werden. Daher ist die so abgegebene Kauferklärung aufgrund Formmangels unwirksam. Die Verkäuferin kann somit keine Schadensersatzansprüche gegen Sie geltend machen.
Genau genommen müsste nicht einmal ein Rücktritt bzgl. des Vorvertrages erklärt werden (da dieser ja bereits nichtig ist) – jedoch sollte ein Rücktritt aus Klarstellungsgesichtspunkten hilfsweise erklärt werden.
An dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass diese Internetplattform eine eingehende, rechtliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vielmehr der ersten rechtlichen Orientierung dienen soll.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das Ergebnis der juristischen Bewertung beeinflussen und sogar zu einem völlig gegensätzlichen Ergebnis führen.
Gern können Sie mich bei Rückfragen oder einer gewünschten Interessenvertretung kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Mathias Drewelow
Rechtsanwalt
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Rechtsanwalt Mathias Drewelow Fachanwalt für Familienrecht