Sehr geehrter Ratsuchender,
es ist eine durchaus gängige allgemeine Versicherungsbedingung, dass bei "auf Vorsatz beruhenden Krankheiten und Unfälle einschließlich deren Folgen SOWIE für Entziehungsmaßnahmen einschließlich Entziehungskuren" keine Leistungspflicht seitens der Krankenversicherung besteht.
Dies bedeutet, dass der Versicherungsschutz für Entziehungsmaßnahmen ausgeschlossen ist, egal wie man zu der Alkoholabhängigkeit gekommen ist.
Entziehungsmaßnahmen sind mithin grundsätzlich kategorisch vom Leistungsschutz nicht umfasst.
Ein Grundsatzurteil hierüber konnte nicht gefunden werden.
Bitte studieren Sie die Allgemeinen Versicherungsbedingungen Ihrer PKV entsprechend, ob sich dort eine solche Klausel finden lässt. Falls nicht, können Sie mit anwaltlicher Hilfe versuchen, doch einen Leistung zu erwirken.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben.
Für Rückfragen und weitere Informationen stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michaela Albrecht
Rechtsanwältin
Elbestraße 33 64390 Erzhausen
Fon +49 +6150 961 994
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