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Vormundschaft - Minderjährig - Lebenspartner

| 2. Dezember 2009 21:12 |
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Erbrecht


Beantwortet von


17:31

ich habe krebs, bin besitzerin eines grundstückes, alleinerziehend und seit 5 jahren verbandelt mit meinem lebensgefährten.
ein vater ist in geburtsurkunde eingetragen , jedoch habe ich alleinige sorgerecht, der vater hat sein kind noch nie nach der geburt gesehen - zahlt auch keinen unterhalt.

ich möchte gerne, das mein testament eine klausel beinhaltet, das mein kind das haus erst mit 32 verkaufen kann/darf, meine lebenpartner lebenslanges wohnrecht hat, gleichzeitig - das kind wird 15- der vormund ist und vorhandenes vermögen verwaltet. und das, falls meinem kind - bevor es volljährig wird, was passiert, mein partner als alleiniger erbe eingesetzt ist, ohne das die erbfolge ersten grade, sozusagen der vater des kindes, etwas bekommt. das gleiche auch dafür, wenn dem kind vor dem 32igsten lebensjahr etwas passiert.

geht soetwas ??

2. Dezember 2009 | 21:48

Antwort

von


(3181)
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail:
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Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworten möchte:

Zu Ihren einzelnen Punkten:

1. Hausverkauf durch Ihr Kind erst mit 32 Jahren
Sie können in letztwillige Verfügungen auch Bedingungen und Auflagen aufnehmen, also etwa den Verkauf von den Eintritt eines bestimmten Alters abhängig machen.

2. Lebenslanges Wohnrecht
Dieses (oder ein Nießbrauch) ist auch regelbar.

3. Vormundschaft im Testament
Die Eltern/der Elternteil (mit Alleinsorge) können durch letztwillige Verfügung (Erbvertrag oder Testament) bestimmen, zu wem im Falle eines Todes die Kinder kommen sollen.
Sie benennen einen Vormund, der die Aufgaben der elterlichen Sorge übernehmen wird. Das Vormundschaftsgericht ist an die Entscheidung der Eltern grundsätzlich gebunden, soweit sie dem Wohl des Kindes/der Kinder dient, es sei denn, dass der Vormund verhindert ist oder die Übernahme der Vormundschaft verzögert.

4. Alleinerbe des Lebenspartners
Auch das funktioniert und zwar wie folgt:
Es wird Ihr Lebenspartner als "Ersatzerbe" eingesetzt.
Ersatzerbe ist derjenige, den der Erblasser für den Fall einsetzt, dass ein Erbe wegfällt, insbesondere stirbt.

Allgemein möchte ich noch mitteilen:

Zweckmäßig wäre eine weitere anwaltliche Beratung im Hinblick auf die Vielzahl von erbrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten, z. B.:

- vorweggenommene Erbfolge durch Zuwendungen/Schenkungen
(auch in Verbindung mit einem Wohnrecht/Nießbrauch)

- Vor- und Nacherbschaft

- Vermächtnisse

- Testamentsvollstreckung

Aufgrund der von Ihnen gewünschten Regelungen, die wie gesagt nach meiner ersten Prüfung durchaus denkbar und zulässig sind, wäre es durchaus ratsam, alles aufeinander genau abzustimmen, dass es im Nachhinein nicht zu Auslegungsschwierigkeiten kommt, was den Inhalt des Testaments anbelangt.

Ich stehe Ihnen dabei selbstverständlich gerne zur Seite; eine hier gezahlte Erstberatung würde Ihnen damit angerechnet und gutgeschrieben.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen und Ihnen eine erste Einschätzungsmöglichkeit gegeben zu haben.

Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Abend.


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Rückfrage vom Fragesteller 3. Dezember 2009 | 17:13

Sehr geehrter Herr RA Hesterberg,

ich bin erstaunt, nun gut ich bin ja auch Laie, was ein Testament für Windungen aufzeigen kann.

Grundsätzlich möchte ich dieses so gestalten, das keine Eintragung im Grundbuch vorgenommen werden muss - Nießbrauch - da dieses, sollte es zum Verkauf kommen müssen, erhebliche Nebenbaustellen noch erfordert und auch diverse Kosten bzgl. Eintragung und Löschung als Rattenschwanz hinterherhinken.

Ich habe eh das Gefühl, so preiswert wird die Erstellung meines Testamentes nicht, bei den Themenbereichen die an- und umrissen werden müssen.
Welche Daten - Unterlagen benötigen Sie, um eine Testament im Probelauf zu erstellen, welche Kosten kommen auf mich zu, wenn das Immobilienvermögen bei ca. 200.000€ liegt. Es gibt kein Wertgutachten etc. es ist einfach ein geschätzter Wert. Barvermögen liegt zum heutigen Tage nicht vor und die *voraussichtlichen Zahlungen der Versicherungen* können nicht als Schätzwert genommen werden - meine Meinung - da es noch zu Einbrüchen der Finanzkrise auch im Versicherungssektor kommen kann.

Ein Problem jedoch sehe ich in unsere Zusammenarbeit - leider - Sie sind kein Notar - konnte ich jedenfalls nicht auf der Web-Seite erkennen. Auch die Kanzleien in Berlin - die mir auf Grund des Gesundheitszustandes ziemlich weit weg erscheinen - weisen keinen Passus einer Notartätigkeit auf.

Gerne lese ich von Ihnen erstmal Angebot und Lösungsvorschlag und werde dann wieter entscheiden.

Mfg




Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 3. Dezember 2009 | 17:31

Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Nachricht.

Wenn Sie erlauben, sende ich Ihnen einfach an Ihre E-Mail-Adresse/Postadresse ein ausführliches Informationsschreiben bezüglich derjenigen Fakten und Unterlagen, die ich von Ihnen benötige, sowie sodann ein entsprechendes Kostenangebot, wenn Sie mir die Daten/Unterlagen übermittelt haben.

Nochmals Danke und noch einen schönen Abend.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 28. Dezember 2009 | 22:00

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ich kann diesen anwalt nicht weiterempfehlen, denn trotz einer e-mail an den RA, damit er sich auch ausserhalb des forums an den sachverhalt erinnert, wurden noch keine weiteren schritte von ihm unternommen, wie jedoch angeboten und der vorgang steht noch immer so im raume.

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 28. Dezember 2009
3,2/5,0

ich kann diesen anwalt nicht weiterempfehlen, denn trotz einer e-mail an den RA, damit er sich auch ausserhalb des forums an den sachverhalt erinnert, wurden noch keine weiteren schritte von ihm unternommen, wie jedoch angeboten und der vorgang steht noch immer so im raume.


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