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Vormieter Strom gesperrt, Energieversorger hebt Stromsperre nicht für Nachmieter auf

31. Januar 2014 17:12 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwältin Silke Jacobi

Folgender Fall:

Im Juni vergangenen Jahres übernahmen wir ein gewerbliches Pachtobjekt.
Der Vorgänger ging in Insolvenz.

Leider waren wir dann direkt vom Hochwasser 2013 betroffen und versäumten es eine Anmeldung beim lokalen Energieversorger vorzunehmen.
Dieser erfuhr daher nichts vom Pächterwechsel.

Vor 5 Tagen wurde nun seitens des Energieversorgers der Strom gesperrt.
Meine Nachfrage ergab, dass dies aufgrund von Zahlungsrückständen des Vormieter geschah.
Sofort nahm ich eine Anmeldung unseres Unternehmens für das Objekt beim Energieversorger vor. Für diese liegt auch eine Eingangsbestätigung per Email vor.

Gleichzeitig kontaktiere ich telefonisch das Kundencenter und bat um schnelle Bearbeitung und Freischaltung da unter den aktuellen Witterungsbedingungen massive Frostschäden am Gebäude zu erwarten sind.
(die Heizungsanlage läuft nicht ohne Strom)

Man sagte mir eine schnelle Bearbeitung und einen Rückruf zu.
Als ich auch am nächsten Tag nichts hörte und der Strom nach wie vor gesperrt war kontaktierte ich erneut den Versorger.
Hier zeigte man sich erst ratlosn und erst auf meinem Druck wurde ich zu einem Vorgesetzten verbunden.
Dieser erklärte mir nun das man noch eine Vielzahl von weiteren Unterlagen von mir fordere (Grundbuchauszug, Gewerbeanmeldung, eine Vorauszahlung von 600 €, etc.)
Ein entsprechendes Schreiben würde mir in der kommen Woche zugehen.
Wenn ich dann alles eingereicht hätte würde die Bearbeitung weiter gehen.
Bis dahin würde die Sperre auch nicht aufgehoben, man hätte ja schließlich noch gar keinen Vertrag mit mir sondern nur mit dem Vormieter.

Ich wies ausdrücklich darauf hin das dies völlig unakzeptabel sei da aufgrund der niedrigen Temperaturen Frostschäden am Gebäude entstehen und ich nicht 2-3 Wochen warten könne bis der Versorger mal alles bearbeitet hat.

Dieser Einwand wurde ignoriert, es sei ebenso wie es ist.

Meine Frage ist nun, was kann ich tun um schnellstmöglich Strom zu erhalten.
Eventuell einstweilige Verfügung ? Worauf kann ich diesen Anspruch stützen ?

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Dadurch, dass Sie es versäumt hatten, sich bei dem Versorger anzumelden und der Versorger auch nichts von dem Pächterwechsel wusste, haben Sie bislang den Strom de facto auf Kosten Ihres Vorgängers bezogen. Da der Vorgänger mit den Zahlungen im Rückstand war, durfte der Stromversorger die Versorgung mit großer Wahrscheinlichkeit einstellen. Die Stromsperre richtet sich, wie Sie selbst mitteilen gegen den Vormieter und nicht gegen Sie. Dass Sie wegen des Strombezugs auf fremde Kosten und Rechnung u. U. noch mit weiteren Konsequenzen rechnen müssen, soll hier nur am Rande erwähnt werden.

Der Versorgungsvertrag zwischen dem Kunden und dem Verbraucher soll nach § 2 I StromGVV schriftlich geschlossen werden. Einen schriftlichen Vertrag mit Ihnen gibt es bislang unstreitig nicht.

Wird der Vertrag auf andere Weise geschlossen, z. B. durch die direkte Entnahme, hätte der Versorger den Vertrag schriftlich bestätigen müssen und Sie hätten die Entnahme natürlich unverzüglich schriftlich melden müssen. Da der Versorger jedoch davon ausging, dass Ihr Vormieter weiterhin den Strom verbrauchte, ist der Vertrag m. E. auch nicht auf andere Weise zustande gekommen. Der Versorger kann nämlich keinen Vertrag mit Ihnen schließen, wenn er von Ihrer Existenz nichts weiß.

Das bedeutet, dass Sie derzeit mangels eines wirksamen Vertrags noch keinen Anspruch auf die Stromversorgung haben.

Grundsätzlich besteht ein Anspruch darauf, dass der Versorger - wenn alle Unterlagen und Informationen, die nach § 2 Abs. 3 StromGVV benötigt werden, vorliegen - den Stromversorgungsvertrag mit Ihnen schließt. Der Abschluss des Vertrags darf auch nicht davon abhängig gemacht, dass Sie erst die Rückstände des Vormieters ausgleichen.

Eine feste Bearbeitungsdauer, wie schnell ein Vertragsschluss zu erfolgen hat, gibt es nicht und die tatsächliche Bearbeitungsdauer hängt vom jeweiligen Bearbeitungsaufwand im Einzelfall ab. Eine Bearbeitungszeit von ein bis zwei Wochen wird wohl grundsätzlich nicht zu beanstanden sein, auch nicht im Winter bei kalten Temperaturen.

Derzeit können Sie den Versorger nur darauf drängen, unter Hinweis auf die drohenden Schäden, die Sache zügig zu bearbeiten. Kündigen Sie an, dass Sie jeden Schaden an Ihrem Gebäude, der durch eine verzögerte Antragsbearbeitung und damit verzögerte Stromlieferung entstehen wird, geltend machen werden. Zu versuchen, den Vertragsschluss durch eine einstweilige Verfügung zu beschleunigen, scheint mir derzeit noch problematisch, solange der Versorger die Bearbeitung nicht schuldhaft oder willkürlich verzögert. Für eine willkürliche Verzögerung sehe ich nach Ihren Angaben keine ausreichenden Hinweise.

Auch ein Vorgehen gegen die Stromsperre scheint mir problematisch, da die Stromsperre ja nicht gegen Sie verhängt wurde und Sie aktuell noch keinen Versorgungsvertrag geschlossen haben. Sie können aber keine Stromlieferung verlangen, wenn Sie noch keinen Anspruch darauf haben.

Sollte der Versorger die Bearbeitung Ihres Antrags trotz sofortiger Übersendung aller notwendigen Unterlagen nachweislich verzögern, sollten Sie die Sache ggf. einem Anwalt übergeben.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick für das weitere Vorgehen verschaffen.

Mit freundlichen Grüßen

Silke Jacobi
Rechtsanwältin






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