Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Dadurch, dass Sie es versäumt hatten, sich bei dem Versorger anzumelden und der Versorger auch nichts von dem Pächterwechsel wusste, haben Sie bislang den Strom de facto auf Kosten Ihres Vorgängers bezogen. Da der Vorgänger mit den Zahlungen im Rückstand war, durfte der Stromversorger die Versorgung mit großer Wahrscheinlichkeit einstellen. Die Stromsperre richtet sich, wie Sie selbst mitteilen gegen den Vormieter und nicht gegen Sie. Dass Sie wegen des Strombezugs auf fremde Kosten und Rechnung u. U. noch mit weiteren Konsequenzen rechnen müssen, soll hier nur am Rande erwähnt werden.
Der Versorgungsvertrag zwischen dem Kunden und dem Verbraucher soll nach § 2 I StromGVV schriftlich geschlossen werden. Einen schriftlichen Vertrag mit Ihnen gibt es bislang unstreitig nicht.
Wird der Vertrag auf andere Weise geschlossen, z. B. durch die direkte Entnahme, hätte der Versorger den Vertrag schriftlich bestätigen müssen und Sie hätten die Entnahme natürlich unverzüglich schriftlich melden müssen. Da der Versorger jedoch davon ausging, dass Ihr Vormieter weiterhin den Strom verbrauchte, ist der Vertrag m. E. auch nicht auf andere Weise zustande gekommen. Der Versorger kann nämlich keinen Vertrag mit Ihnen schließen, wenn er von Ihrer Existenz nichts weiß.
Das bedeutet, dass Sie derzeit mangels eines wirksamen Vertrags noch keinen Anspruch auf die Stromversorgung haben.
Grundsätzlich besteht ein Anspruch darauf, dass der Versorger - wenn alle Unterlagen und Informationen, die nach § 2 Abs. 3 StromGVV benötigt werden, vorliegen - den Stromversorgungsvertrag mit Ihnen schließt. Der Abschluss des Vertrags darf auch nicht davon abhängig gemacht, dass Sie erst die Rückstände des Vormieters ausgleichen.
Eine feste Bearbeitungsdauer, wie schnell ein Vertragsschluss zu erfolgen hat, gibt es nicht und die tatsächliche Bearbeitungsdauer hängt vom jeweiligen Bearbeitungsaufwand im Einzelfall ab. Eine Bearbeitungszeit von ein bis zwei Wochen wird wohl grundsätzlich nicht zu beanstanden sein, auch nicht im Winter bei kalten Temperaturen.
Derzeit können Sie den Versorger nur darauf drängen, unter Hinweis auf die drohenden Schäden, die Sache zügig zu bearbeiten. Kündigen Sie an, dass Sie jeden Schaden an Ihrem Gebäude, der durch eine verzögerte Antragsbearbeitung und damit verzögerte Stromlieferung entstehen wird, geltend machen werden. Zu versuchen, den Vertragsschluss durch eine einstweilige Verfügung zu beschleunigen, scheint mir derzeit noch problematisch, solange der Versorger die Bearbeitung nicht schuldhaft oder willkürlich verzögert. Für eine willkürliche Verzögerung sehe ich nach Ihren Angaben keine ausreichenden Hinweise.
Auch ein Vorgehen gegen die Stromsperre scheint mir problematisch, da die Stromsperre ja nicht gegen Sie verhängt wurde und Sie aktuell noch keinen Versorgungsvertrag geschlossen haben. Sie können aber keine Stromlieferung verlangen, wenn Sie noch keinen Anspruch darauf haben.
Sollte der Versorger die Bearbeitung Ihres Antrags trotz sofortiger Übersendung aller notwendigen Unterlagen nachweislich verzögern, sollten Sie die Sache ggf. einem Anwalt übergeben.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick für das weitere Vorgehen verschaffen.
Mit freundlichen Grüßen
Silke Jacobi
Rechtsanwältin
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