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Vorladung paragrpah 263 warenbetrug

24. März 2017 21:10 |
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Strafrecht


Beantwortet von


00:23

Zusammenfassung

Es geht um das optimale Verhalten nach einer Vorladung wegen unklaren Verbleibs eines Päckchens.

Ich habe eine Manduka(babygurt) bei kleinanzeigen verkauft für 29 euro incl Versand für 4 euro. Die Ware ist nicht angekommen, die quittung von dem DHL Päckhen habe ich nicht mehr und ich habe immer wieder vergessen das geld zurück zu erstatten und hab die mails nicht oft gecheckt. 2 Monate später erhalte ich nun die Vorladung. Wie gehe ich vor, kann ich das ohne Anwalt versuchen. Soll ich hin gehen oder lieber nicht. Den Betrag habe ich nach dem Erhalt des Briefes direkt an die Frau überwiesen. Das Päckhen war nicht versichert. Droht mir eine Geldstraffe und wenn welche da ich Mutter und Hausfrau bin und kein Einkommen habe. Oder muss ich jetzt ins Gefängniss? Ich habe so Angst, das war einfach schlamperei meiner seits ich habe mich nicht mehr gekümmert nach dem Versand und nicht geantwortet auf ihre Drohungen bzw Mahnungen.

24. März 2017 | 21:55

Antwort

von


(1395)
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41812 Erkelenz
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Gerne zu Ihrem Problem.

Sie müssen nicht ins Gefängnis. Und eine etwaige Geldstrafe würde sich an sogenannten Tagessätzen ausrichten. Das heißt, Ihr geringes Einkommen würde berücksichtigt.

Aber selbst dazu sollte es deshalb nicht kommen, weil zum Betrug ein Vorsatz gehört und ein nachträglicher Vorsatz reicht zur Strafbarkeit nicht aus.

Ganz davon abgesehen, dass nicht einmal klar ist, was aus dem Päckchen überhaupt geworden ist und wer den Beweis dazu zu erbringen hat.

Wie Sie sehen, eine Menge Möglichkeiten zur Verteidigung, die Sie aber möglichst einem Strafverteidiger anvertrauen sollten. Dessen Gebühren zahlt im Falle Ihres Freispruchs die Staatskasse.

Unternehmen Sie deshalb nichts ohne Akteneinsicht ins Blaue hinein.
Zu der Vorladung müssen Sie nicht bei der Polizei erscheinen. Sagen Sie einfach telefonisch ab und bitten Sie um eine Abschrift der Ermittlungsakte. Erst dann können Sie sich zur Sache gezielt äußern, oder eben auch nicht.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer

Rückfrage vom Fragesteller 24. März 2017 | 22:04

was passiert wenn ich nicht hingehe und keinen anwalt hole, den ein anwalt ist zu teuer für mich. Oder meinen sie ich kann doch hin gehen und es so schildern wie ihnen. Wieso wird davon abgeraten,können die mir extra Fallen stellen. Ich habe so angst und es ist mir so unangenehm. Ich habe heute beim anwal angerufen und nur für Beratung sind schon 190 euro fällig das ist nicht bezahlbar. Wie werden die Tagessätze berechnet? Wird der Eheman da auch berücksichtigt mit dem gehalt. ?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 25. März 2017 | 00:23

Gerne noch zu Ihren Nachfragen:

Der Tagessatz richtet sich nach Ihrem Nettoeinkommen und ist in § 40 StGB so geregelt.

Es kann die familiäre Situation belastend oder entlastend berücksichtigt werden, also auch besondere Belastungen durch Unterhalt oder auch, ob der Lebenspartner Einkünfte hat. Eine untere Grenze liegt etwa um die 10 €/pro Tag.

Sie können mit Ihrer Erklärung der Sache auch zu Polizei gehen. Dort wird man Ihnen in der Regel keine „Fallen stellen". Wohl aber würde ich eine Gefahr sehen, wenn Sie etwa einschlägig (im Hinblick auf Warenbetrug) vorbelastet wären. Dann sollten Sie sehr vorsichtig mit der Vorladung und Ihrer Äußerung sein und ggf. die Aussage bei der Polizei doch noch verweigern.

Viel Glück wünscht,
Ihr Rechtsanwalt W. Burgmer

ANTWORT VON

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