Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage.
Das Ausspähen von Daten ist mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht. Da sie zum Tatzeitpunkt 16 waren, würde aber Jugenstrafrecht zur Anwendung kommen. Es handelt sich nach Ihren Angaben auch um eine jugendtypische Verfehlung. Nach meiner Erfahrung ist nicht mit einer Anklage zu rechnen. Genau könnte man dies aber nur nach Einsicht in die Emittlungsakte abschätzen. Es kommt darauf an, in welchem Umfang Sie sich Daten verschafft haben und ob Sie das Mädchen irgendwie geschädigt haben. Generell gilt aber, dass es sich bei einem Erstäter empfiehlt ein Geständnis abzulegen. Wenn Sie noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten sind, brauchen Sie sehr wahrscheinlich nicht mit ernsten Folgen rechnen. Die Staatsanwaltschaft sieht in derartigen Fällen häufig nach § 45 JGG
von der Verfolgung ab. Es könnte sein, dass Sie verwahrnt werden oder dass man Ihnen einen sozialen Trainigungskurs oder eine anderer erzieherische Maßnahme auferlegt.
Ihr AG erhält von diesen Dingen keine Kenntnis, eine automatische Information gibt es nicht.
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Diese Antwort ist vom 17.05.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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