Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Das Durchsuchen Ihrer Unterlagen und die dann erfolgte Mitnahme von Firmendaten durch Ihre Frau kann strafbar sein nach §202a StGB
, wenn ganz klar keine Vollmacht für Ihren Bereich vorlag (wovon ich mal nicht ausgehe), es 2 verschiedene Firmen waren und beide Arbeiten nichts miteinander zu tun hatten. Es wäre jedoch eine konkrete Sicherung erforderlich.
1) Wer unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Auch wenn Sie Zugang zum Raum erlaubterweise hatte, so hatte Sie nicht automatisch die Erlaubnis zum Sichten der Daten und schon gar nicht zur Weitergabe. Fraglich ist, ob Sie die Daten besonders gesichert haben.
Die Weitergabe ist dann nach §202d StGB
strafbar, wenn bereits die Erlangung strafbar war.
§ 202d Datenhehlerei
(1) Wer Daten (§ 202a Absatz 2), die nicht allgemein zugänglich sind und die ein anderer durch eine rechtswidrige Tat erlangt hat, sich oder einem anderen verschafft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, um sich oder einen Dritten zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Vielmehr haben Sie aber gerade das Problem, dass selbst wenn das Verhalten nicht strafbar war, Sie könnten nun gegen die DSGVO verstossen haben könnten, wenn kein ausreichender Schutz gegen die Wegnahme vorlag.
Außerdem wurde das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Personen verletzt, so das Landgericht (LG) Düsseldorf (20.02.17, Az. 5 O 400/16
). das Gericht hat entschieden, dass die Weitergabe personenbezogener Daten eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts darstellt, wenn die Weitergabe nicht von der betroffenen Person gestattet wurde.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Corina Seiter
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E-Mail:
Rechtsanwältin Dr. Corina Seiter
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Verkehrsrecht
Vielen Dank für Ihre Antwort.
zur Präzisierung / Nachfrage:
Die "Masterzugang" Login und Passwörter zum internen Sicherheitsbereich des Servers im Internet befinden sich in einem unbeschrifteten Aktenordner in einen Aktenschrank in meinem Büro im Haus.
Die Daten, welche kopiert worden sind, befinden sich auf einem besonders geschützten Server bei meinem Hosting Partner im Internet. Gesichert, für unterschiedliche Zugangsarten gibt es unterschiedliche Kenn- und Passwörter.
Meine Frau hat die sog. "Master" Zungangsdaten einer dritten Person gegeben/ beauftragt und diese hat dann von einem anderen Ort mal alle Daten und Programmierungen auf dem Server heruntergeladen. Soweit mir bekannt, war der Dritten Person bewusst und klar, dass dies NICHT mit meinem Wissen und schon gar nicht mit meiner Erlaubnis erfolgte.
Soweit ich Sie richtig verstehe liegt demnach auch im weitesten Sinne keinerlei Befugnis vor?
vielen Dank
T.
Ich gehe ganz stark davon aus, dass ein Richter das ebenso sehen würde. Ich gehe davon aus, dass Sie damit alles erforderliche unternommen haben, die Daten besonders zu sichern.