Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und gemäß der Höhe Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Ich fürchte, daß Sie tatsächlich die Straftat des Ausspähens fremder Daten begangen haben.
Diese Straftat ist zwar mit Freiheitsstrafe (und Geldstrafe) bewehrt, jedoch ist es angesichts des geringen Umfanges Ihres Handelns und des dadurch angerichteten Schadens unwahrscheinlich, daß Sie zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werden.
Ein fähiger Strafverteidiger könnte auch das Gericht überzeugen, daß der Straftatbestand gar nicht erfüllt wurde, weil die Daten schließlich öffentlich zugänglich waren, jedoch ist dies nicht zwingend. Ich rege daher an, umgehend einen Strafverteidiger hinzuzuziehen, wenn sich die Staatsanwaltschaft meldet.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.
Rückfrage vom Fragesteller
27.01.2009 | 04:48
Guten Morgen,
vielen Dank für Ihre schnelle und fachkundige Antwort, mit der Sie mir erstmal die schlimmsten Befürchtungen genommen haben.
Bezüglich der Tatsache, dass ich zum Tatzeitpunkt bereits unter einer Jugendstrafe auf Bewährung stand (ist mittlerweile erledigt), möchte ich sicherheitshalber nochmal explizit nachfragen, ob es im Falle einer Schuldsprechung sein kann, dass es auch hier ''nur'' zu einer Geldstrafe kommen kann oder ob eine Freiheitsstrafe fast sicher bzw. wahrscheinlich ist?
Das diese Seite auf der die Passwörter frei zugänglich gemacht wurden ungeschützt war (wie in meinem ersten Beitrag erklärt) habe ich sogar einen Zeugen der ebenfalls in diesem Forum angemeldet ist und bereit ist, auszusagen.
Vielen Dank für Ihre Hilfe.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
27.01.2009 | 16:23
Sehr geehrter Ratsuchender,
da die erste Tat ein Betrug und damit eine Vermögensstraftat war, ist die zweite Tat (das Datenausspähen) nicht einschlägig. Deswegen und aufgrund der Geringfügigkeit ist ein Widerruf der Bewährung unwahrscheinlich, eine Haftstrafe somit nicht zu erwarten.
Sie sollten sich folglich auf eine Geldstrafe einstellen.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt