Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Zu Frage 1:
Gemäß § 577 BGB
hat JEDER Mieter von Wohnraum (also keine Geschäftsräume) ein Vorkaufrecht unter den in dem oben genannten Paragraphen aufgeführten Voraussetzungen, "an den vermieteten Wohnräumen wird nach Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet" (also erst nach Abschluss des Mietvertrages und Einzug des Mieteres wird das Haus in Eigentumswohnungen aufgeteilt).
Nur in diesem Fall besteht ein Vorkaufsrecht nach § 577 BGB
.
Zu Frage 2: Der Notar ist nicht verpflichtet, den Mieter anzuschreiben.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Keller
Rechtsanwalt
Hat der Mieter der Wohnung die ich vom Vermieter erwerben möchte nun ein Vorkaufsrecht ? - verstehe ihre Antwort leider nicht.
Wie oben erwähnt erfolgte KEINE Aufteilung irgend einer Art. Der jetztige Vermieter hat die Wohnung vor 5 Jahren gekauft und die jetzige Mieterin wohnt seit 3 Jahren darin.
Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Ich verstehe Sie folgendermaßen: Es handelt sich um eine Eigentumswohnung, welche der jetzige Vermieter vor 5 Jahren gekauft hat und die jetzige Mieterin wohnt nun seit drei Jahren in dieser Wohnung.
In diesem Fall besteht kein Vorkaufsrecht!
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Keller
Rechtsanwalt