Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Das Vorkaufsrecht für Grundstücke bestimmt sich nach § 1094
, 1098
BGB. Das aus dem Vorkaufsrecht bestehende Rechtsverhältnis bestimmt sich nach den Vorschriften der §§ 463 BGB
.
2. Die Ausübungsfrist des Vorkaufsberechtigten ist in § 469 Abs. 2 BGB
geregelt. Danach haben Sie zwei Monate ab Zugang der MItteilung Zeit, das Vorkaufsrecht auszuüben. Soweit eine Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechtes geregelt ist, gilt abweichend von der gesetzlichen Regelung diese.
3. Die Ausübung oder der Verzicht des Vorkaufsrechtes erfolgt gegenüber dem Verpflichteten, d.h. gegenüber dem Verkäufer. Zwar ist die Erklärung formfrei, zum Nachweis der Ausübungserklärung sollten Sie diese durch einen Boten oder personlich (gegen Quittung) bei dem Verkäufer abgegeben. Dem Notar ist die entsprechende Erklärung ebenfalls zu übersenden.
Durch die Ausübung des Vorkaufsrechtes begründen Sie einen eigenen Vertrag mit dem Verkäufer, der den gleichen Inhalt wie der geschlossene Kaufvertrag mit dem Käufer hat.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
12. Juni 2019
|
14:14
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 06032/9353573
E-Mail:
Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA