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Vorgeschobene Betriebsbedingte Kuendigung

20. Oktober 2021 11:34 |
Preis: 25,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich war bei einer kleinen Firma mit ca 15 MA von 01.07.20 bis 31.08.21 angestellt bevor mir gekuendigt wurde. Im persoenlichen Gespraech wurde mir als Kuendigungsgrund genannt, dass man mich nicht mehr auslasten koenne. Im mir jetzt vorliegenden Arbeitszeugnis wird entsprechend von einer betriebsbedingten Kuendigung gesprochen. Die Klagefrist fuer eine Kuendigungsschutzklage ist jetzt schon laenger verstrichen. Gestern Abend erhielt ich jedoch von meinem ehemaligen Chef eine Email, aus der hervorgeht, dass die Kuendigung wohl doch aufgrund meiner Leistung erfolgt ist und anscheinend der betriebsbedingte Kuendigungsgrund nur vorgeschoben war. Mein ehemaliger Chef schreibt konkret: "Es handelt sich hier nicht um eine betriebsbedingte Kündigung, insofern wäre ein entsprechender Vermerk [im Zeugnis] hier nicht wahrheitsgemäß." Ich bin immer von einer betriebsbedingten Kuendigung ausgegangen und habe deshalb die Erfolgsaussichten einer Klage als gering eingeschaetzt und daher auf eine solche verzichtet. Haette ich jedoch von Anfang an gewusst, dass der Arbeitgeber eine Kuendigung wegen Minderleistung ausgesprochen hat, haette ich sehrwohl geklagt.

Gibt es eine Moeglichkeit trotz verstrichener Kuendigungsschutzklagefrist gerichtlich gegen die Firma vorzugehen? Kann man evtl.argumentieren, dass erst jetzt die wahren Gruende offengelegt wurden? Wie schaetzen Sie die Erfogsaussichten einer solchen Klage ein?

Vielen Dank.

20. Oktober 2021 | 13:23

Antwort

von


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Auf der Rinne 43
37308 Heilbad Heiligenstadt
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Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Yvonne-Mueller-__l108560.html
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Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Beratungsanfrage, wie folgt:

Eine Klage wäre in Ihrem Fall verfristet, da Sie die Drei - Wochen - Frist nicht eingehalten haben.

Aber selbst, wenn Sie fristgerecht geklagt hätten, wäre es schwierig, hier Erfolg zu erreichen:
Was in dem Kündigungsschreiben hinsichtlich des Kündigungsgrundes steht, ist ohne Belang, da der Kündigungsgrund nicht bezeichnet werden muss. Er muss nur da sein und ggf. vor Gericht nachweisbar sein.
Der Arbeitgeber kann auch Kündigungsgründe nachschieben, wenn diese erst nach dem Ausspruch der Kündigung offenbar geworden sind.
Ich kann Ihnen daher nur davon abraten, nachträglich noch eine Klage zu erheben.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin Müller


ANTWORT VON

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