Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst bedanke ich mich für Ihre Anfrage.
Wenn die Polizei eine Beschuldigtenvernehmung anordnet, dann ist auch gegen Sie bereits ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden mit einem entsprechenden Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft. Nur wird in Ihrem Fall die Beweisdecke recht dünn sein, andernfalls wäre innerhalb der vergangenen 2,5 Jahre sicherlich seitens der Staatsanwaltschaft etwas gegen Sie unternommen worden bzw. Sie hätten von der Staatsanwaltschaft etwas gehört, was ja offensichtlich nicht der Fall ist.
Eine Akte gegen Sie existiert ganz sicher.
Sie sollten jedoch, da haben Sie völlig recht, durch eine Anfrage bei der Staatsanwaltschaft mit dem Angebot einer Zahlung bei Einstellung „ keine schlafenden Hunde " wecken und die Aufmerksamkeit der Staatsanwaltschaft erregen.
Also, ich kann Ihnen nur empfehlen, in Ihrer Sache nichts zu unternehmen. Die Zeit läuft für Sie.
Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Dratwa
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Vielen Dank für Ihre Antwort Herr Ra Dratwa! Müsste bei einer dünnen Beweislage denn nicht das Verfahren bereits eingestellt worden sein oder passiert dies ggf. Überhaupt nicht und schlummert das Verfahren nun einfach vor sich hin, bis jemand bemerkt, dass Verjährung eingetreten ist? Mir kam es seinerzeit so vor, dass die Vorladung lediglich strategisch zur Unterbrechung der einfachen Verjährung erfolgte. Die Kripo teilte meinem Ra mit, dass sie nun ratlos sei wie in meinem Fall vorgegangen werden solle, da man ja weiter kommen müsse und ohne Vernehmung und Einlassung sähe man nicht wie abgeschlossen werden könne. Es handelt sich in der Summe halt um ein sehr umfangreiches Wirtschaftsverfahren mit deutlich über 50 Akteuren - ich sei da nach damaliger Aussage der Kripo an meinen Ra minimal tangiert. Persönlich bin ich mir eig. sicher dass ich das Verfahren schon aus mehreren formalen Gründen (Verjährung, BGH Entscheidung zur subventionserheblichkeit, mangelnder Vorsatz bei 263 StGB) weg bekomme oder zumindest zur Einstellung bekommen sollte, ich möchte nur vermeiden, dass ich durch mein abwarten irgendwann einen Strafbefehl da liegen habe, den aufzuarbeiten dann viel schwieriger werden könnte, weil eben durch das Abwarten und die zwar beantragte aber nicht gewährte Akteneinsicht das Verfahren fort betrieben wurde, ohne dass ich mich im "frühen" Stadium einlassen konnte. (ich weiß das nicht aussagen oft die bessere Wahl ist, zumal vor Akteneinsicht und dass eine Einlassung über RA i d Regel eh immer geschickter ist)
Sie würden da, wie ich auch einfach nichts machen und Zeit verstreichen lassen - und falls später doch notwendig die vorhandenen "Karten" erst auffahren?
Sehr geehrter Fragesteller,
ohne Akteneinsicht durch Ihren RA sollten Sie sich auf keinen Fall in dieser Sache äußern. Ich kann Ihnen nur empfehlen, weiter abzuwarten.´
In größeren Wirtschaftsstrafverfahren ist es überhaupt nicht ungewöhnlich, wenn sich die Ermittlungen lange hinziehen und der RA aufgrund dessen keine Akteneinsicht erhält. Ohnehin wird Ihr RA, der sich für Sie im Ermittlungsverfahren bestellt hat, noch aufgefordert werden, eine Einlassung für Sie abzugeben, bevor irgendeine Entscheidung der Staatsanwaltschaft ergeht. Und dies wir Ihr RA ganz sicher erst dann tun, wenn er Einsicht in die Ermittlungsakte hatte und genau weiß, was Ihnen vorgeworfen wird und welche Zeugen gegebenenfalls diesbezüglich befragt worden sind.
Also, es bleibt Ihnen leider nichts anderes übrig, als abzuwarten.
Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt