Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Leider teilen Sie nicht mit, welchen Zweck der RA in dem zivilrechtlichen Verfahren mit seinen (falschen) Behauptungen verfolgt und wie er überhaupt an die Ermittlungsakte gekommen ist. Er müßte an sich an dem Ermittlungsverfahren gegen Sie beteiligt sein oder sehr gute Kontakte zur Staatsanwaltschaft haben.
Darüber hinaus irritiert mich, dass die RA-Kammer und das Gericht den RA offenbar gewähren lassen wollen.
Rechtsanwälte unterliegen als Organ der Rechtspflege den Geboten der Sachlichkeit und sind natürlich der Wahrheit verpflichtet.
Soweit die Behauptungen gegen Sie gerichtet sind kommen Ehrverletzung bzw. Herabwertung einer anderen Person als strafrechtlich relevantes Verhalten in Frage, nämlich gem.
§ 185 StGB Beleidigung, wodurch die Ehre der Person angegriffen wird, an die sie gerichtet ist und Missachtung gegenüber einer anderen Person beinhaltet und
§ 186 StGB üble Nachrede bzw.
§ 187 StGB Verleumdung
die beide an Dritte gerichtet sind,
wobei alle drei Straftatbestände ehrverletzende oder verächtliche Äußerungen jeglicher Art zum Inhalt haben, als Worte, Schriften und auch Gesten oder Handlungen.
Das bewusste Verbreiteten von Unwahrheiten über eine andere Person gegenüber Dritten ist als üble Nachrede ode Verleumdung strafbar, wenn die betroffene Person in ihrer Ehre verletzt wird und die Aussage unwahr ist
Die verleumende Person weiß dabei, dass die von ihr verbreitete Tatsache unwahr ist.
Eine Person betreibt üble Nachrede, wenn sie davon ausgeht, daß die von ihr verbreitete "Unwahrheit" stimmt.
Im Gesetz sind jeweils Geldstrafen und sogar Haft vorgesehen, die bei einer vorsätzlichen Verwirklichung für alle Straftatbestände in durchaus unterschiedlicher Höhe drohen.
Bei Ihnen ist m.E. durchaus von einem schweren Fall ausgegangen werden, aufgrund der öffentlichen Verbreitung in Schriftform bzw. in öffentlicher Verhandlung.
Sie teilen leider nicht mit, ob das zivilrechtliche Verfahren noch läuft bzw. wie sich die Behauptungen gegen Sie auswirken.
Soweit ein messbarer Schaden für Sie eingetreten ist (z.B. in der Urteilsbegründung des Gerichts) und weil die Verleumdung strafrechtliche Tatbestände einbezieht, kann eine Strafanzeige durchaus sinnvoll sein, ohne dass die Staatsanwaltschaft den Fall mangels öffentlichen Interesses gleich wieder einstellt und Sie auf den Privatklageweg verweist.
Eine Strafanzeige sollte immer durch einen Rechtsanwalt erfolgen, sonst wird sie gerne nicht Ernst genommen und stiefmütterlich behandelt.
Sie können auch zivilrechtliche Unterlassungsansprüche gelten machen, gem. § 1004 BGB analog, ggf. sogar im einstweiligen Verfahren.
Dazu kommen ggf. Schadensersatz Ansprüche gem. §§ 823ff BGB.
M.E. macht es auch Sinn, die Antwort der RA Kammer überprüfen zu lassen die m.E. sehr lapidar klingt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Helge Müller-Roden
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Rechtsanwalt Helge Müller-Roden
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Herzlichen Dank für die zügige und umfangreiche Antwort.
Die Akte hat er bei der STA mit begründetem Interesse zur Einsicht angefordert und auch erhalten.
Die zivilrechtliche Klage - mündliche Verhandlung im September - ist eine Forderung in Höhe von 2000 EUR gegen mich, die ich angeblich aufgrund unerlaubter Handlung an mich genommen hätte. Da es dafür keine Beweise gibt, hat der Anwalt mit allen Mitteln versucht, mich in ein schlechtes Licht zu rücken, so auch mit dem Hinweis auf die hier geschilderten Aussagen.
Nach Angaben der Anwaltskammer ist die abgeschlossene Untersuchung endgültig und es gibt keine Rechtsmittel dagegen. Wo könnte ich also eine Überprüfung durchführen lassen?
Mit freundlichen Grüßen
Also, das Akteneinsichtsgesuch und die Begründung hätte ich gerne mal gesehen und die Freigiebige Staatsanwaltschaft zur Rechenschaft gezogen. Das ist m.E. ein Verstoß gegen den Datenschutz nach der DS-GVO und dem BDSG.
Welche Maßnahmen sie noch einlegen könnten, hatte ich ihnen geschildert.
Strafanzeige und Unterlassungsklage.