Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zu 1. und 2.
Der Normalfall ist, dass Anwälte über das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz RVG abrechnen. Das RVG sieht Rahmengebühren vor. Für einen Verhandlungstag vor dem Amtsgericht fällt eine Gebühr RVG VV Nr. 4108 an. Diese liegt zwischen 70 und 480 Euro. Hierzu kommen noch 16% Umsatzsteuer. Dies macht 81,20 - 556,80 Euro einschließlich der Umsatzsteuer für jeden weiteren Verhandlungstag. Die 800 Euro für jeden weiteren Verhandlungstag liegen etwas über dem, was das RVG vorsieht.
Beim 1. Verhandlungstag muss zwar eine Verfahrensgebühr RVG VV Nr. 4106 von 40 bis 290 Euro + Umsatzsteuer hinzugezählt werden, aber selbst wenn hier die Höchstgebühren angesetzt werden, ergeben 290,00 Euro + 480,00 Euro zusammen 770 Euro. 770 Euro + 16% Umsatzsteuer sind 893,20 Euro für den 1. Verhandlungstag.
Die Akteneinsicht hängt etwas davon ab, aus wie vielen Seiten die Akte besteht. Selbst wenn ich hier wieder die Höchstgebühren für das vorbereitende Verfahren ansetze. Grundgebühr RVG VV Nr. 4100 von 40,00 bis 360,00 Euro, Verfahrensgebühr 40 - 290 Euro und Portopauschale RVG VV Nr. 7002 von 20 Euro sind dies zusammen 670 Euro Euro. Dies + 16% Umsatzsteuer sind 777,20 Euro.
Für die ersten 50 Seiten kommt eine Dokumentenpauschale von 0,50 Euro pro Seite hinzu. Für jede weitere Seite 0,15 Euro.
Wenn ich davon ausgehe, dass die Akte 100 Seiten hat, sind dies 50 * 0,50 Euro + 50 * 0,15 Euro = 32,50 Euro. 32,50 Euro + 16 % Umsatzsteuer sind 37,70 Euro.
777,20 Euro + 37,70 Euro macht 814,90 Euro für das Ermittlungsverfahren von der Auftragserteilung bis zur Erstellung der Anklageschrift durch die Staatsanwaltschaft.
Der Betrag kann um einige Euro höher oder niedriger sein, wenn die Akte mehr oder weniger Seiten hat. Um auf 1.500 Euro zu kommen, müsste es schon eine sehr dicke Akte mit mehr als 4.000 Seiten sein.
Dies halte ich bei Ihrem Sachverhalt für sehr unwahrscheinlich.
Kurz zusammengefasst liegen die Gebühren des Kollegen etwas über dem was das RVG vorsieht.
Diese Gebühren darf der Kollege nur dann fordern, wenn eine in Textform abgefasste Gebührenvereinbarung nach §3a RVG
vorliegt.
Da Sie eine solche nicht unterschrieben haben, müssen Sie auch nicht zahlen.
Anders würde es aussehen, wenn die Kanzlei nicht im Bezirk des Gerichts liegt, in dem die Verhandlung stattfindet. Dann kommen noch Bahntickets und Abwesenheitsprämie hinzu und die Beträge könnten ungefähr mit dem RVG übereinstimmen.
Zu 3.
Schreiben Sie ihm:
Zitat:Ich habe keine Gebührenvereinbarung nach §3a RVG unterschrieben und werde daher auch diese Rechnung nicht bezahlen.
Zu 4. Wenn das Verfahren eingestellt wird, bevor Anklage erhoben wird, ist der Normalfall, dass Sie als Beschuldigte Ihren Anwalt selber zahlen müssen.
Wenn erst Anklage erhoben wird und Sie danach freigesprochen werden, zahlt der Staat Ihren Verteidiger. Der Staat zahlt jedoch nur, den Betrag, der sich aus einer Abrechnung nach dem RVG ergibt. Mehrkosten aus einer Vergütungsvereinbarung werden im Fall eines Freispruchs nicht vom Staat ersetzt. Darüber muss der Kollege Sie aufklären, bevor Sie die Gebührenvereinbarung unterschreiben.
Ein Ersatzanspruch gegen den Anzeigensteller kommt nur in extremen Ausnahmefällen in Betracht, wenn der Anzeigensteller bewusst falsche Tatsachenbehauptungen aufgestellt hat. Zu 100% ausschließen lässt sich dies ohne Aktenkenntnis nicht. Es ist jedoch sehr unwahrscheinlich. Sollte ein solcher Anspruch bestehen, wäre dieser in jeden Fall auf die Gebühren nach dem RVG beschränkt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen