Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eine generelle gesetzliche Altersbegrenzung für die Einstellung von Werkstudenten im Arbeitsrecht existiert nicht. Das heißt, arbeitsrechtlich ist es grundsätzlich zulässig, auch Studierende über 30 Jahre als Werkstudenten zu beschäftigen. Allerdings gibt es im Bereich der Sozialversicherung eine relevante Altersgrenze:
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V sind Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, bis zum Abschluss des vierzehnten Fachsemesters, längstens bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres versicherungspflichtig in der studentischen Krankenversicherung. Nach Überschreiten dieser Altersgrenze oder der Fachsemesterzahl endet die Versicherungspflicht in der studentischen Krankenversicherung. Danach können Studierende sich freiwillig versichern, was in der Regel teurer ist.
Diese Altersgrenze bezieht sich jedoch ausschließlich auf die studentische Krankenversicherung und nicht auf das Arbeitsverhältnis als solches. Das bedeutet: Auch Studierende über 30 Jahre können als Werkstudenten beschäftigt werden, sie genießen dann aber nicht mehr das Privileg der günstigen studentischen Krankenversicherung und sind in der Regel in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert (ggf. als Arbeitnehmer).
Im Kontext des Werkstudentenprivilegs in der Sozialversicherung (Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) ist die Altersgrenze von 30 Jahren also nur für die Versicherungspflicht relevant, nicht für die arbeitsrechtliche Zulässigkeit der Beschäftigung. Die Begrenzung auf 30 Jahre im Werkvertrag ist daher keine arbeitsrechtliche Notwendigkeit, sondern bezieht sich auf sozialversicherungsrechtliche Vorteile.
Zusammengefasst: Die Altersgrenze von 30 Jahren hat keine arbeitsrechtliche Grundlage für die Einstellung als Werkstudent, sondern betrifft nur die studentische Krankenversicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V. Ein Arbeitgeber kann sich jedoch aus verwaltungstechnischen Gründen dazu entscheiden, nur Studierende bis 30 Jahre als Werkstudenten einzustellen, um von den sozialversicherungsrechtlichen Vorteilen zu profitieren. Eine gesetzliche Verpflichtung dazu besteht aber nicht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
25. August 2025
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14:33
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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