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Vorbeugende Unterlassungserklärung

6. Mai 2009 12:01 |
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Strafrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Folgendes ist passiert:
Bei mir wohnen mein Lebensgefährte und dessen drogensüchtiger Sohn. Ich arbeite in einer Apotheke.
Vor kurzem wurden mir die Apothekenschlüssel aus der Handtasche entwendet. Mit diesen Schlüsseln wurde in die Apotheke eingebrochen und die Kasse geplündert.
Den Verlust habe ich sofort dem Arbeitgeber und der Polizei angezeigt, und diese hat sofort gegen den Sohn meines LG ermittelt, der als einziger der Täter sein kann, denn nur er, mein Lebensgefährte und ich waren in der Wohnung, als die Schlüssel abhanden kamen, und nur der Sohn hat das Haus verlassen zur Nachtzeit.

Die Strafbarkeit von mir oder dem Sohn ist aber ausdrücklich nicht Gegenstand dieser Frage, sondern folgendes:

Die Ex-Frau meines LG und Mutter des drogensüchtigen Sohnes schickt eine Email an meinen LG, in dem Sie schreibt, dass ich die Sache eingefädelt hätte und selbst in die Apotheke eingebrochen wäre. Das wäre für sie glasklar. Dabei bezeichnet sie mich noch als „Tussie“.
Viel schlimmer aber: In einer weiteren Email kündigt sie an, zu meinem Chef zu gehen und dem klarzumachen, dass der ganze Vorfall von mir geplant war.
Meine Frage: Kann ich durch eine einstweilige Verfügung o.ä. verhindern, dass die Ex meines LG zu meinem Arbeitgeber geht ? Und dass ich als Tussie beschimpft werde ? Welche rechtlichen Möglichkeiten, mich zu wehren, habe ich ?

6. Mai 2009 | 12:26

Antwort

von


(1245)
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena
Tel: 036412692037
Web: https://www.jena-rechtsberatung.de
E-Mail:

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

1. Kann ich durch eine einstweilige Verfügung o.ä. verhindern, dass die Ex meines LG zu meinem Arbeitgeber geht?

Nein, das können Sie nicht verhindern. Allerdings haben Sie bereits richtig gehandelt und den Verlust des Schlüssels Ihrem Arbeitgeber und der Polizei gemeldet. Damit sind Sie Ihren Pflichten nachgekommen.

Wenn nunmehr die Ex-Frau Ihres LG sich an Ihren Arbeitgeber wenden will, können Sie das nicht verhindern. Allerdings wird Ihr Arbeitgeber dieser abenteuerlichen Geschichte sicher keinen Glauben schenken, insbesondere deswegen, weil Sie den Verlust des Schlüssels ja bereits ordnungsgemäß gemeldet haben und die Polizei insoweit auch gegen den Sohn Ihres LG ermittelt.

Erst wenn die Ex-Frau Ihres LG sich gegenüber Ihrem Arbeitgeber geäußert hat, können Sie rechtliche Schritte einleiten.

Dann können Sie Strafanzeige bzw. Strafantrag wegen Beleidigung, übler Nachrede oder Verleumdung (dies kommt am Ende auf die tatsächliche Form, Art und Weise der Äußerung der Ex-Frau Ihres LG an) stellen. Darüber hinaus kann dann ein Unterlassungsbegehren gegen die Ex-Frau Ihres LG geltend gemacht werden. Dazu mehr unter Frage 2.

2. Und dass ich als Tussie beschimpft werde ?

In diesem Fall können Sie die Ex-Frau Ihres KG zunächst schriftlich auffordern, diese Äußerungen zu unterlassen und insoweit auch verlangen, dass diese eine Unterlassungserklärung unterzeichnet. Für den Fall des Zuwiderhandelns müsste sie dann einen festgelegten Strafbetrag an Sie zahlen.

Es ist aber erfahrungsgemäß nicht davon auszugehen, dass die Ex-Frau Ihres LG eine solche Unterlassungserklärung ohne Weiteres unterschreiben wird. Daher sollten Sie einen Rechtsanwalt vor Ort beauftragen. Dieser wird die Ex-Frau Ihres LG dann mit anwaltlichem Schreiben zur Unterlassung auffordern und auch seine Gebühren bei ihr einfordern.

Darüber hinaus können Sie Strafanzeige bzw. Strafantrag wegen Beleidigung stellen. Insoweit stellt die Bezeichnung als „Tussi“ eine Kundgabe der Miss- oder Nichtachtung einer anderen Person dar.

3. Welche rechtlichen Möglichkeiten, mich zu wehren, habe ich?

Wie erwähnt, sollten Sie die Ex-Frau Ihres LG schriftlich zur Unterlassung auffordern und eine entsprechende Unterlassungserklärung beifügen. Darüber hinaus kann Strafanzeige bzw. Strafantrag wegen der Äußerungen gestellt werden.

Ich kann Ihnen nur empfehlen, einen Rechtsanwalt vor Ort mit Ihrer Interessenvertretung zu beauftragen, da dies insbesondere dem Unterlassungsbegehren mehr Nachdruck verleihen wird.


Rechtsanwalt Steffan Schwerin

ANTWORT VON

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