Guten Tag,
wenn Ihr Vater bereits seinen 55. Geburtstag gefeiert hat, hat er praktisch kaum eine Chance mehr auf eine Rückkehr in die GKV. Nur wer in den fünf Jahren vor dem angestrebten Wechsel wenigstens kurzzeitig in der GKV versichert war, könnte er möglicherweise rückkehren oder er ist weniger als 2,5 Jahre von der Versicherungspflicht befreit, versicherungsfrei oder aber selbstständig.
Bestand aber während der fünf Jahre mehr als 30 Monate keine Versicherungspflicht, etwa aufgrund von Selbstständigkeit, einer Befreiung von der Versicherungspflicht oder einem Einkommen oberhalb der Versicherungspflichtgrenze, ist ein Wechsel in die GKV dennoch ausgeschlossen. Diese Regel gilt laut GKV-Spitzenverband auch, wenn die Wechselwilligen mit einer Person verheiratet waren, die diese Voraussetzungen erfüllt.
Nur also im beschriebenen Ausnahmefall, wenn Ihr Vater also die Selbstständigkeit aufgibt und sämtliche seiner Bruttoeinnahmen als wechselnder PKV – Versicherter 505 Euro im Monat nicht übersteigen (vgl. § 10 Abs. 1 SGB V), könnte ein Wechsel in die GKV auch ab 55 möglich sein. Ihr privat versicherte Vater könnte dann ggf. in die Familienversicherung Ihrer Mutter eintreten und wäre sogar von den Beiträgen befreit.
Die Rückkehrkehrmöglichkeit ist abgeleitet aus der Richtlinie Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971.
Im Übrigen gilt, dass die Familienversicherung Ihrer Mutter endet, wenn nicht länger die Voraussetzungen vorliegen.
Dies wäre der Fall, wenn ein Angehöriger (sprich potenziell Ihr Vater ein höheres Einkommen hat als die Einkommensgrenze von monatlich 505 Euro (oder 538 Euro aus einem Minijob), sich wieder hauptberuflich selbstständig macht und mehr als 505 Euro pro Monat verdient.
Die Familienversicherung Ihrer Mutter endet auch, wenn sie gekündigt wird, wobei dann die vorher familienversicherten Angehörigen sich dann unter Umständen freiwillig in der GKV weiterversichern könnten.
Viele Grüße
22. März 2024
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17:59
Antwort
vonRechtsanwalt Valentin Becker
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