Sehr geehrter Ratsuchender,
besten Dank für die Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes gerne wie folgt beantworten möchte.
Ich kenne leider nicht die Bedingungen Ihres Krankenversicherungstarifes respektive des Tagegeldtarifes.
Dies vorausgeschickt, beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
1. Hat die Krankmeldung Einfluss auf den Aufhebungsvertrag bzw. dessen Beendigung?
Nein, hat sie nicht, denn der Aufhebungsvertrag bestimmt das Ende des Arbeitsverhältnisses und Krankheit ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Aufhebung des Vertrages.
2.Greift das Krankentagegeld nach 6 Wochen, trotz seit 2 Wochen abgelaufenen Arbeitsverhältnisses bzw. einem bereits fälligen ALG 1 zum neuen Jahr (sollte keine 3mon.-Sperrfrist aufgrund Arztattest eingeräumt werden)?
Hier kommt es auf die Bestimmungen Ihres Versicherungsvertrages an.
Gem. § 4 der Musterbedingungen ergeben sich Art und Höhe der Versicherungsleistung nach den tariflichen Bestimmungen des Versicherungsvertrages.
Sie müssen Versicherungsvertrag und alle anderen Rechtsverhältnisse voneinander trennen.
Treten die Voraussetzungen der VErsicherung ein, wird diese zahlen. Allenfalls prüft der Versicherer durch Anforderung der Einkommensteuererklärung, was Sie verdienen.
3. In welcher Höhe greift das KTG - auf Basis des letzten Verdienstes? Oder wird es in Höhe des ALG "gekappt"?
Das KTG greift in der versicherten Höhe. Jedoch muss der Verdienst passend sein.
Nach § 4 der Musterbedingungen wird das Nettoenkommen der letzten 12 Monate vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zu Grunde gelegt.
Ist das Netto geringen als ursprünglich von Ihnen versichert, kann der Versicherer die Leistung entsprechend kürzen, denn es soll zu keiner Überversicherung kommen.
4. Beeinflusst eine bereits erfolgte KTG-Zahlung über 4 Monate während der Arbeitszeit (nach 9 Monate erneuter Arbeitstätigkeit) den erneuten Anspruch?
Diese Frage verstehe ich so, dass es ein laufendes Arbeitsverhältnis gibt und Sie hier 4 Monate krank waren.
Der Anspruch auf die Versicherungsleistung besteht, wenn die bedinungsgemäßen Voraussetzungen vorliegen.
Die Musterbedingungen sehen keine Leistungseinschränkung vor, wie beispielsweise das gesetzliche Krankengeld, bei dem Sie innerhalb einer Blockfrist von 3 Jahren nur 78 Wochen wegen der gleichen Krankenheit Leistungen erhalten.
5. Gilt die Private Krankenversicherung weiter bei Arbeitslosigkeit, wer übernimmt die Beiträge?
Wer arbeitslos wird, ist während dieser Zeit gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V
versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Privat Krankenversicherte, die an sich in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig werden, können sich jedoch unter den Voraussetzungen des § 8 SGB V auf Antrag auch von der Versicherungspflicht befreien lassen. Die Vorschrift des § 8 SGB V schafft somit die Möglichkeit, dass ein bestehender privater Krankenversicherungsschutz aufrechterhalten werden kann.
Die Beiträge übernimmt die Bundesarbeitsagentur, jedoch so das BSG "Auch für krankenversicherungsfreie Arbeitslosengeldempfänger sind Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung höchstens bis zu dem zur gesetzlichen Krankenversicherung zu zahlenden Betrag zu übernehmen." (BSG Urteil vom 03.06.2009 - B 12 AL 3/07 R
).
Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen, deren Einschätzung auf Ihren Angaben beruht.
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 10.12.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Rückfrage vom Fragesteller
10.12.2013 | 08:34
Vielen Dank für die sehr gute Auskunft, sehr hilfreich, zwei letzte Fragen zum Verständnis:
1. Bei wem stell ich den Antrag mich von der Versicherungspflicht zu befreien, um den privaten Schutz zu erhalten?
2. Muss die Krankmeldung trotz Freistellung neben der Kasse auch an den Arbeitgeber gegeben werden oder ist dies nicht mehr zwingend?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
11.12.2013 | 18:22
Den Antrag stellen Sie bei der Krankenversicherung.
Die AU Melsung muss auch an den AG gehen, solange das Arbeitsverhältnis besteht.