Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Es ist zutreffend, dass der EuGH und ihm folgend auch der BGH die Einbettung eines auf einer Internetseite mit Zustimmung des Urheberrechtsinhabers für alle Internetnutzer frei zugänglichen Werkes in eine eigene Internetseite im Wege des „Framing" grundsätzlich als zulässig ansehen.
Allerdings haben Sie sich im vorliegenden Fall ausdrücklich dazu verpflichtet, auf Ihrer Internetseite keine Einbettung des für den Kunden erstellten Videos vorzunehmen, was im Rahmen der Vertragsfreiheit möglich ist. Somit können Sie sich nicht auf die oben genannte Rechtsprechung berufen, sondern dürfen nur einen sichtbaren Link zu dem Video setzen.
Neben dem vertraglichen Unterlassungsanspruch hätte der Kunde bei Zuwiderhandlung auch einen Schadensersatzanspruch, dessen Höhe insbesondere von Umfang und Dauer der Nutzung abhängen würde.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Henning Twelmeier
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