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Vom Kunden veröffentlichtes, durch uns erstelltes Video trotz vertraglicher Untersagung einbetten?

| 22. August 2016 15:54 |
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Medienrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Dame,
sehr geehrter Herr,

wir sind eine kleine, frisch gegründete Videproduktionsfirma und haben für einen Kunden wie gewünscht einen Film erstellt. Da dieser auch nur für einen seiner Kunden bestellte, und wiederum dessen Kunde Bedenken bzgl. der Rechte äußerte, wurde uns von unserem Kunden vertraglich folgendes auferlegt:


(1) Die Urheberrechte an den erbrachten Leistungen, inklusive aller Berichte, Manuskripte und Daten, gehen an die ... GmbH über.

[...]

(3) Eine Veröffentlichung und Weiterverwendung der unter diesem Vertrag erbrachten Leistungen durch den Auftragnehmer ist wie folgt gestattet:

- Der Auftragnehmer darf auf seiner Webseite einen Link zu dem veröffentlichten Video setzen (keine Einbettung des Videos).

- Der Auftragnehmer kann alle Ausschnitte aus dem Video auf ihrer Webseite und für einen Portfolio-Film (Show Reel) verwenden, ausschließlich der externen Aufnahmen.


Im Film enthalten sind drei kurze Clips, die nicht von uns gefertigt wurden, sondern vom Kunden zur Einarbeitung übergeben wurden.

Der EuGH hatte ja entschieden, dass die Einbettung von fremden Filmen als rechtlich legitim gilt, sofern der Rechtehalter dies im Rahmen des Uploads bei YouTube nicht unterbindet (die Einbettung kann im YouTube System verhindert werden). Im vorliegenden Fall ist der Film mit der Möglichkeit zur Einbettung hochgeladen, uns wurde dies ja allerdings vertraglich untersagt.

Ist es für uns möglich, diesen trotzdem per Einbettung auf unserer Webseite für Portfolio-Zwecke zu verwenden und zur Schau zu stellen? Und wenn nicht, drohen neben einer möglichen Aufforderung zur Unterlassung weitere, schwerere Konsequenzen bei Zuwiderhandlung? Wäre eine Unterlassung überhaupt statthaft?



Vielen Dank im Voraus und mit besten Grüßen
eC

22. August 2016 | 18:10

Antwort

von


(162)
Westliche Karl-Friedrich-Str. 56
75172 Pforzheim
Tel: 07231 58936-0
Web: https://www.tm-patent.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Es ist zutreffend, dass der EuGH und ihm folgend auch der BGH die Einbettung eines auf einer Internetseite mit Zustimmung des Urheberrechtsinhabers für alle Internetnutzer frei zugänglichen Werkes in eine eigene Internetseite im Wege des „Framing" grundsätzlich als zulässig ansehen.

Allerdings haben Sie sich im vorliegenden Fall ausdrücklich dazu verpflichtet, auf Ihrer Internetseite keine Einbettung des für den Kunden erstellten Videos vorzunehmen, was im Rahmen der Vertragsfreiheit möglich ist. Somit können Sie sich nicht auf die oben genannte Rechtsprechung berufen, sondern dürfen nur einen sichtbaren Link zu dem Video setzen.

Neben dem vertraglichen Unterlassungsanspruch hätte der Kunde bei Zuwiderhandlung auch einen Schadensersatzanspruch, dessen Höhe insbesondere von Umfang und Dauer der Nutzung abhängen würde.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Henning Twelmeier

Bewertung des Fragestellers 24. August 2016 | 14:18

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