Sehr geehrter Fragesteller,
aus dem Sachverhalt geht nicht eindeutig hervor, ob der Gerichtsvollzieher eine Vollstreckungshandlung gegen Sie vollzogen hat oder ob die Crefo falsche Daten gespeichert hat.
Bitte beantworten Sie diese Frage.
Mit freundlichen Grüßen
RA Richter
Diese Antwort ist vom 08.01.2020 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Matthias Richter
Gräfelfinger Str., 97a
81375 München
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Es gab ehemalige eine Vollstreckungshandlung gegen den anderen Herrn mit dem selben Namen an der anderen Adresse.
Dies hat mir der GV mitgeteilt.
Die Crefo hat falsche Daten über mich. Diese hat sie von der Schufa bekommen und diese wiederum vom Amtsgericht Marl.
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn der Gerichtsvollzieher gegen die richtige Person mit demselben Namen vollstreckt hat, dann kann man ihm keine Pflichtverletzung vorwerfen. Auch einen Anspruch auf Richtigstellung haben Sie nicht. Fraglich ist, wer von den übrigen Akteueren letztendlich die Pflichtverletzung begangen hat, so dass bei Ihnen die miserable Crefo Auskunft entstand. Dies müssen Sie zuerst herausfinden, bevor man eine Schadensersatzklage in Betracht ziehen kann.
Jetzt muss man jedoch zunächst durch eine einstweilige Verfügung erreichen, dass die Crefo die falsche Auskunft löscht. Denn außergerichtlich werden Sie in Kürze wenig erreichen...
Dabei kann der Antragsteller unter den Voraussetzungen des § 114 ZPO
Prozesskostenhilfe beanspruchen
Gerne kann ich Ihnen bei der raschen Durchsetzung Ihrer Rechte behilflich sein.
Bei Nachfragen schreiben Sie mir bitte an meine E-mail Adresse.
Beste Grüße
RA Richter