Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Anfrage beantworte ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt:
Zunächst ist zu beachten, dass für entsprechende Vollstreckungen es eines vollstreckbaren Titels bedarf. Durch Ihren Widerspruch gegen den Mahnbescheid wird das Verfahren an das zuständige Amtsgericht abgegeben, soweit der Kläger dies beantragt hat.
Hierzu ist dann zunächst eine entsprechende Klageschrift durch den gegnerischen Anwalt zu fertigen. Da zum aktuellen Zeitpunkt nach Ihren Angaben kein entsprechender Titel vorliegt, kann auch keine Vollstreckung bzw. eine sonst wie geartete Information an die österreichischen Behörden erfolgen.
Die Vollstreckung in Österreich aus einem rechtskräftigen Urteil ist grundsätzlich möglich. Über die Zulassung der Zwangsvollstreckung entscheidet dann das Bezirksgericht in Österreich. Die Vollstreckung richtet sich dann der in Österreich geltenden Exekutionsordnung. Den Exekutionsmaßnahmen sind, wie auch in Deutschland, gewisse Grenzen gesetzt. Das laufende Entgelt und Pensionsbezüge sind beschränkt pfändbar, wobei die Höhe des unpfändbaren Teils ("Existenzminimum") von der Höhe der Bezüge und der Zahl der Unterhaltspflichten des Verpflichteten abhängt.
Nach der Exekutionsordnung ist gem. § 47 Abs. 2 EO die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses möglich, was einer eidesstattlichen Versicherung vergleichbar ist. Entsprechende Auskunftsersuchen sind auch gegenüber Dritten, hier einer Bank möglich, so dass sich die Exekution auch auf Bankguthaben beziehen kann. Obgleich die Vollstreckung in Mitgliedsstaaten erleichtert wurde, stellt dies gleichwohl einen erheblichen Aufwand seitens des Gläubigers dar.
Soweit Sie ohnehin beabsichtigen die ausstehende Miete zu begleichen, lässt sich eine Klage möglicherweise vermeiden.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben.
Mit besten Grüßen
RA Schröter
Antwort
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