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Vollstreckung gegen Limited

24. Februar 2012 09:25 |
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Insolvenzrecht


Beantwortet von

Ich habe hier einen Vollstreckungstitel gegen eine
englische Limited.
Die deutsche Niederlassung existiert inzwischen nicht mehr, die Limited in England existiert noch.
Aus dieser Situation heraus habe ich am Wohnsitz des (deutschen) Direktors vollstrecken lassen (nichts zu holen), als der Gerichtsvollzieher dann zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung aufforderte, hat die Limited (per RA) jetzt verspäteten Widerspruch erhoben (der als Einspruch behandelt wird). Die Sache ist jetzt bei Gericht anhängig.
Gleichzeitig hat der Direktor die Löschung der Limited in England beantragt.

Folgende Fragen stellen sich mir:
1) sehe ich es richtig daß das Vollstreckungsverfahren durch die Löschung automatisch ein Ende findet, da mein Gegner nun nicht mehr existiert?
Und das es hierfür hilfreich wäre, wenn ich in England unter Hinweis auf mein Verfahren Einspruch gegen die Löschung einlege, so daß die Limted weiter existiert?

2) oder ist die Löschung eine Chance, da der Direktor bei Beantragung der Löschung mit Formblatt 652A auch eine Solvenzerklärung abgegeben hat, so daß er nun in den nächsten 12 Monaten persönlich für Forderungen haftet? Kann ich dies dann in Deutschland oder nur in England durchsetzen?

3) Wenn ich das Verfahren durch Rücknahme des Streitantrags beende (Vollstreckung war ja schon fruchtlos) dann trage ich sicher auch die RA-Kosten der Gegenseite. Vermute ich richtig, daß die Limited dann diese Kosten bei mir einfordern könnte, und daß ich diese dann mit meinen Forderungen verrechnen kann - oder besteht ein Aufrechnungsverbot?
Bleibt der Vollstreckungstitel trotzdem bestehen?

4) Mir sagt der Rechtsbegriff "verspäteter Widerspruch, der als Einspruch behandelt wird" nichts. Der Einspruch richtet sich gegen meinen gesamten Anspruch. Die Begründung zielt darauf ab, daß der Mahnbescheid u. Vollstreckungsbecheid nicht (korrekt) zugestellt worden sei, da die dt.Niederlassung schon vorher nicht mehr existierte. Zudem wird Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragt.
Hat dieser Einspruch Aussicht auf Erfolg, oder kann ich nur durch Hinweis auf den Fristablauf erreichen daß das streitige Verfahren schnell zu meinen Gunsten beendet wird?



-- Einsatz geändert am 24.02.2012 15:43:42

24. Februar 2012 | 19:50

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

viele Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:

1. Das Vollstreckungsverfahren findet durch die Löschung der Limited kein vorzeitiges Ende, da die Löschung/Liquidation nicht erfolgen kann, wenn noch Verbindlichkeiten offen sind. Sie sollten das zuständige Handelsregister infromieren, dass Sie noch offene Forderungen haben. Dies führt neben einer Geldstrafe für den Director auch dazu, dass der Löschung der Limited nicht entsprochen wird. Meines Erachtens ist dies auch Strafbar, da bei dem Löschungsantrag versichert werden muss, dass keine Verbindlichkeiten der Limited bestehen.

2. Wenn der Director persönlich haftet, können Sie dies auch in Deutschland druchsetzen, müssen aber begründen, dass der Director anders als nach Deutschem Recht hier auch persönlich haftet.

3. Ich würde den Vollstreckungsbescheid nicht zurücknehmen. Durch den Einspruch wird das Verfahren an das zuständige Gericht abgegeben. Die Anwalts- und Gerichtskosten sind ohnehin angefallen. Insoweit sollten Sie zunächst auf einen richtlichen Hinweis warten, ob dem Einspruch Chancen zugerechnet werden und eine Widereinsetzung in den vorigen Stand erfolgt. Erst dann müssen Sie Ihren Anspruch mit einer Klage begründen und können dann immer noch entscheiden, ob Sie den Anspruch weiterverfolgen.

4. Gegen einen Vollstreckungsbescheid ist nur der Einspruch möglich, anders bei einem Mahnbescheid, hier wird Widerspruch eingelegt. Die Wirkung ist die gleiche. Das Verfahren wird soweit Sie dies beantragt haben an das zuständige Gericht am Sitz der Niederlassung abgegeben.

Da die Frist für den Einspruch abgelaufen ist, muss der Director begründen, warum er nicht in der Lage war rechtzeitig Einspruch einzulegen. Gelingt Ihm dies nicht bleibt der Vollstreckungsbescheid aufrecht. Die Widereinsetzung in den vorigen Stand ist erforderlich, um wirksam Einspruch einlegen zu können. Erfolgt keine Widereinsetzung in den vorigen Stand, ist auch der Einspruch erfolglos.

Da die Zustellung offenbar an den Director erfolgt ist und somit der Limited zugegangen ist, sehe ich wenig Aussichten den Fristablauf zu heilen unter Verweis auf eine falsche Zustellung. Ich denke, dass der Vollstreckungsbescheid aufrecht erhalten bleibt. Wichtig ist, dass Sie verhindern, dass eine Löschung der limited in England erfolgt, damit Sie den Director weiterhin belangen können.

Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen und stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragemöglichkeit weiterhin zur Verfügung.

Mit besten Grüßen



Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA

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