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UK Limited Steuern / Firmenlöschung

| 1. September 2016 21:40 |
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Insolvenzrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Nichtabgabe des Jahresabschlusses einer Limited, Geldstrafe und Löschung im Register des Companies House.

Guten Abend,

ich habe die letzten 6 Jahre eine englische Limited als alleiniger director in England geführt und auch dort (London) gewohnt. Nun bin ich seit 6 Monaten wieder in Deutschland, nachdem ich mich von meiner englischen Lebensgefährtin getrennt habe. Die Limited hat und hatte nie eine Zweigstelle in Deutschland.

Es wird nun die Steuererklärung für 2014 / 2015 fällig. Der zu erklärende Umsatz wird unter dem Umsatzsteuer Freibetrag von 79.000 liegen.

Die Firma handelt seit 01/2016 nicht mehr. Die Steuererklärung würde mir vom Steuerberater mit 2.000 Pfund in Rechnung gestellt werden, dann würde mindestens eine weitere für 2015 / 2016 für 2.000 Pfund folgen müssen, sowie etwa 600 Pfund Gebühren für den Steuerberater, um das striking off einzuleiten. Steuerzahlungen würden, da unter dem Freibetrag, wohl nicht anfallen, somit zusammen mindestens 4.600 Pfund.

Ich frage mich nun aus wirtschaftlicher Sicht, ob es nicht einfacher wäre keine Steuererklärung abzugeben. Soweit ich das gelesen und verstanden habe, würde die Company dann vom Companies House geschlossen werden und es würde eine Strafe von ca. 1.500 Pfund anfallen, dazu ein Eintrag ins englische Strafregister. Letzteres ist natürlich unangenehm.

Daher die Fragen:

- Was exakt passiert, wenn keine Steuererklärung in England abgegeben wird?
- Wie weit haftet der shareholder? Über seine Einlage hinaus?
- Wie wirkt sich ein englischer "criminal record" auf mich als Deutscher aus (hinsichtlich künftiger Reisen in UK Gebiete wie England, Kenia oder Australien)?
- Welche Vorgehensweise würden Sie empfehlen?

Vielen Dank für Ihre Antwort vorab.

2. September 2016 | 00:39

Antwort

von


(1624)
Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 06032/5074509
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1. Wird die Frist zur Veröffentlichung der Jahresabschlüsse überschritten, wird dies durch das Companies House angemahnt und in letzter Konsequenz die Limited im englischen Register gelöscht.

Etwaiges Vermögen fällt der Krone zu. Die Limited verliert ihre Haftungsbeschränkung. Auch wenn die Gesellschafter im Register gelöscht ist, besteht diese als Restgesellschaft fort bis die ausstehenden Jahresabschlüsse erbracht wurden. Im Rahmen einer Löschung der Gesellschaft werden vorhandene Konten gesperrt, soweit diese noch existieren.

2. Eine Haftung des Shareholders über die Einlage hinaus besteht, da mit der Verletzung der Publitätspflichten auch die Haftungsbeschränkung entfällt.

3. Die zwangsweise Löschung der Limited führt im Vorfeld dazu, dass sowohl durch das Companies House als auch die Steuerbehörde steigenden Geldstrafen festgesetzt werden. Auf künftige Reisen hat dies aber keinen Einfluss. Es kann Ihnen allenfalls durch das Companies House untersagt werden, künftig als Directir für eine englische Gesellschaft bestellt zu werden.

4. MIt der Löschung der Limited im Handelsregister gehen - rein tatsächlich, nicht rechtlich - die verhängten Strafen unter. D.h. die verhängten Strafen werden nicht durchgesetzt und vollstreckt.

5. Im Ergebnis droht als ernstzunehmende Sanktion, die Untersagung als Director einer englischen Gesellschaft bestellt zu werden. Eine finanzielle Belastung trotz der vorgenommenen Sanktionen, erfolgt in der Regel nicht.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA

Rückfrage vom Fragesteller 2. September 2016 | 00:55

Sehr geehrter Herr Schröter,

vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort zu später Stunde.

Darf ich dem entnehmen das mir "nichts passieren" kann, ausser das ich möglicherweise keine englische ltd mehr führen darf?

Wird, wie in Deutschland, in England keine Schätzung erhoben und dann jährlich berechnet bis eine Erklärung abgegeben wurde?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 2. September 2016 | 09:07

Vielen Dank für die Rückmeldung.

Die Sanktionen bei Nichtabgabe der Steuerklärung bestehen in der Firmenlöschung. Zwar besteht die Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärungen über die Löschung hinaus. Die Durchsetzung von Zwangsgeldern im Ausland habe ich in meiner bisherigen Tätigkeit noch nicht erlebt. Gleiches gilt für etwaige Steuerschätzungen.

Insoweit liegt die einzige Konsequenz in der Firmenlöschung, in Einzelfällen in einem Verbot als Director einer Kapitalgesellschaft tätig zu werden.

Ich hoffe, Ihre konnte Ihnen weiterhelfen.

Mit besten Grüßen

Marcus Schröter
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 4. September 2016 | 14:14

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