Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Wird die Frist zur Veröffentlichung der Jahresabschlüsse überschritten, wird dies durch das Companies House angemahnt und in letzter Konsequenz die Limited im englischen Register gelöscht.
Etwaiges Vermögen fällt der Krone zu. Die Limited verliert ihre Haftungsbeschränkung. Auch wenn die Gesellschafter im Register gelöscht ist, besteht diese als Restgesellschaft fort bis die ausstehenden Jahresabschlüsse erbracht wurden. Im Rahmen einer Löschung der Gesellschaft werden vorhandene Konten gesperrt, soweit diese noch existieren.
2. Eine Haftung des Shareholders über die Einlage hinaus besteht, da mit der Verletzung der Publitätspflichten auch die Haftungsbeschränkung entfällt.
3. Die zwangsweise Löschung der Limited führt im Vorfeld dazu, dass sowohl durch das Companies House als auch die Steuerbehörde steigenden Geldstrafen festgesetzt werden. Auf künftige Reisen hat dies aber keinen Einfluss. Es kann Ihnen allenfalls durch das Companies House untersagt werden, künftig als Directir für eine englische Gesellschaft bestellt zu werden.
4. MIt der Löschung der Limited im Handelsregister gehen - rein tatsächlich, nicht rechtlich - die verhängten Strafen unter. D.h. die verhängten Strafen werden nicht durchgesetzt und vollstreckt.
5. Im Ergebnis droht als ernstzunehmende Sanktion, die Untersagung als Director einer englischen Gesellschaft bestellt zu werden. Eine finanzielle Belastung trotz der vorgenommenen Sanktionen, erfolgt in der Regel nicht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Sehr geehrter Herr Schröter,
vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort zu später Stunde.
Darf ich dem entnehmen das mir "nichts passieren" kann, ausser das ich möglicherweise keine englische ltd mehr führen darf?
Wird, wie in Deutschland, in England keine Schätzung erhoben und dann jährlich berechnet bis eine Erklärung abgegeben wurde?
Vielen Dank für die Rückmeldung.
Die Sanktionen bei Nichtabgabe der Steuerklärung bestehen in der Firmenlöschung. Zwar besteht die Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärungen über die Löschung hinaus. Die Durchsetzung von Zwangsgeldern im Ausland habe ich in meiner bisherigen Tätigkeit noch nicht erlebt. Gleiches gilt für etwaige Steuerschätzungen.
Insoweit liegt die einzige Konsequenz in der Firmenlöschung, in Einzelfällen in einem Verbot als Director einer Kapitalgesellschaft tätig zu werden.
Ich hoffe, Ihre konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt