Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst darf ich Sie auf die Straftat gem. § 170b StGB hinweisen:
(1) Wer sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht,
so daß der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet ist oder ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Zivilrechtlich und Prozessual ist eine Forderung nur gegen vermögende Schuldner durchsetzbar.
Sie müssen also sicherstellen, dass Haus und Auto auch tatsächlich im Eigentum Ihres Ex-Mannes stehen.
Sie sollten diese Informationen dem Jugendamt mitteilen.
Die Vollstreckung gerichtlicher Titel innerhalb der EU erfolgt nach Maßgabe der Brüssel-Ia-Verordnung aus dem Jahr 2015 (EU-Verordnung Nr. 1215/2012) i.V.m. §§ 1111 ff. ZPO.
Im Ursprungsstaat wird von dem zuständigen Familiengericht oder einem Notar i.d.R. ohne vorherige Anhörung des Schuldners eine Vollstreckungsbescheinigung ausgestellt, die sämtliche für die Vollstreckung relevanten Angaben enthält und nur noch in die Sprache des Ziellandes übersetzt wird.
Gem. § 732 ZPO kann der Schuldner die Erinnerung gegen die Ausstellung der Bescheinigung erheben.
Im anderen EU-Mitgliedstaat erfolgt die Vollstreckung gem. Art. 42 Abs. I der EU-Verordnung Nr. 1215/2012.
Daneben kann Ihr Ex-Mann gegen die Vollstreckung im Zielland einwenden, dass sie gegen die öffentliche Ordnung (ordre public) im Vollstreckungsstaat verstößt.
Sie werden daher einen Rechtsanwalt vor Ort brauchen.
Ohne Rechtsschutzversicherung sollten Sie besser dem Jugendamt die Beitreibung des Unterhalts überlassen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Vielen Dank.
Doch wie kann Geld aus einer Immobilie liquidiert werden die zu 70-80% seiner Frau gehoert?
Wird das Objekt dann Teilungsversteigert? Damit würde ja auch die andere Partei schaden nehmen (seine Frau). Kann man überhaupt seitens JA oder Gericht über das Objekt dann verfügen? Und ist das überhaupt realistisch denn wer ersteigert denn 20% an einem EFH I’m Ausland?
Mich interessant die Praxis weniger die Theorie lt Paragrafen und die Aussichten auf Erfolg also Geld.
Danke!
Natürlich ist ein Miteigentümer der Leidtragende, wenn es zu einer Teilungsversteigerung kommt.
Wenn ein Bruchteilseigentum liquidiert werden soll und 70-80% davon der Frau gehören, dann hat sie ja die Möglichkeit, den x-Anteil zu erwerben, um die Versteigerung zu verhindern.
Ansonsten wird das Objekt tatsächlich teilungsversteigert. Derlei Empfindlichkeit können Sie sich nicht leisten, wenn es Ihnen die Praxis am Herzen liegt und weniger die Theorie mit Paragrafen.
Dann sind die Aussichten auf Erfolg und Geld auch gegeben.