Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich wie folgt beantworten:
Wenn Sie sich nicht gütlich mit der Kindesmutter einigen können - worauf nach Ihrer Schilderung keine Aussicht besteht - , müssen Sie, um Ihre Unterhaltsverpflichtung gegenüber Ihren Kindern aus erster Ehe zu verringern, Abänderungsklage hinsichtlich der Unterhaltstitel erheben. Diese ist dann erfolgreich, wenn sich eine "wesentliche" Veränderung in Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen ergibt. Die bevorstehende Geburt Ihres vierten Kindes wird angesichts Ihres Nettoeinkommens von 1.600,00 EUR eine solche wesentliche Veränderung bedingen, denn Sie werden diesem Kind ebenfalls unterhaltspflichtig sein.
Sofern es sich bei den bestehenden Unterhaltstiteln um Urteile handelt, sollten Sie die Abänderungsklagen sofort erheben, sobald Ihr Kind geboren ist. Denn nur auf diese Weise können Sie eine Abänderung der Unterhaltstitel ab der Geburt Ihres Kindes erreichen. Eine rückwirkende Änderung der Unterhaltstitel ist nicht möglich. Etwas anderes gilt, wenn es sich bei den Unterhaltstiteln um gerichtliche Vergleiche handelt. Dann können Sie auch noch zu einem späteren Zeitpunkt Abänderungsklagen erheben, die rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Geburt Ihres vierten Kindes Wirkung entfalten kann.
Im Rahmen der Abänderungsklagen werden Ihre Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Ihren ersten drei Kindern im Hinblick darauf, dass ein weiteres unterhaltsberechtigtes Kind gleichberechtigt hinzutritt, neu berechnet. Sie können davon ausgehen, dass sich eine Veränderung Ihrer Unterhaltspflichten ergeben wird, unabhängig von der persönlichen Einstellung des Familienrichters gegenüber unterhaltspflichtigen Vätern. Die Gerichte haben allerdings in "Mangelfällen" wie dem Ihren - zu Recht - die Intention des Gesetzgebers im Hinterkopf, dass unterhaltspflichtige Elternteile minderjähriger Kinder besondere Anstrengungen unternehmen müssen, um zumindest den Mindestbedarf ihrer Kinder abzudecken, also beispielsweise eine zumutbare Nebentätigkeit aufnehmen sollen. Sie werden daher gegenüber dem Gericht darlegen müssen, dass Sie schon alles tun, um Ihren Unterhaltsverpflichtungen möglichst weitgehend nachkommen zu können, und nicht mehr an Einkommen erzielen können.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Einschätzung Ihrer rechtlichen Situation geben. Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)