Sehr geehrter Ratsuchender,
1.
Das Vorgehen der Anwältin der Gegenseite kann durchaus seine Berechtigung haben.
Dies würde aber voraussetzen, dass entweder
- in dem Teilzahlungsvergleich selbst bestimmt ist, dass bei Verzug mit einer Rate von z.B. mehr als 7 Tagen die restliche Hauptforderung in einem Betrag zu zahlen ist (sog. Verfallklausel) oder
- Ihnen nach dem Zahlungsverzug mit der zweiten Rate eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt wurde, mit der Maßgabe, dass nach deren fruchtlosem Ablauf die Ratenzahlungsvereinbarung gekündigt und die Restforderung in einem Betrag fällig wird (§ 314 Abs. 1, Abs. 2 BGB
) oder
- eine solche vorherige Fristsetzung entbehrlich ist, insbesondere bei ernsthafter Erfüllungsverweigerung (§ 323 Abs. 1 Nr. 1 BGB
).
2.
Ihr Vorhaben, Ihre geänderte Anschrift dem Gläubiger(vertreter) zu verschweigen, ist nicht ratsam.
Zwar dürften Sie sich damit nicht strafbar machen. Für eine Vereitelung der Zwangsvollstreckung – so die Vollstreckung denn berechtigt wäre – reicht es nach § 288 StGB
nicht aus, wenn Sie Ihrer Meldepflicht nicht nachkommen oder Sie die gesetzlichen Meldefristen ausreizen, auch wenn dies gezielt und in Schädigungsabsicht geschieht.
Sie riskieren aber zusätzliche Kosten der Rechtsverfolgung (zusätzlicher GVZ-Auftrag, Melderegisteranfrage), die von Ihnen zu ersetzen sind, soweit die sofortige Geltendmachung der gesamten restlichen Hauptforderung gerechtfertigt ist.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weiterhelfen.
Sollten meine Ausführungen noch Unklarheiten enthalten, nützen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
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