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Vollstreckung, TZV - Meldepflicht

3. Oktober 2006 21:29 |
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Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Wolfram Geyer

Sehr geehrte Damen und Herren,

aufgrund eines Vollstreckungsbescheides habe ich mit dem Rechtsbeistand des Antragstellers einen TZV getroffen.

Meiner ersten Rate bin ich nachgekommen. Aufgrund meines Urlaubes, war ich ZEITLICH nicht in der Lage die zweite Rate pünktlich zu begleichen. Also rief ich 9 Tage nach dem eigentlich Zahlungstermin beim Anwalt der Gegenseite an. Dieser teilte mir mit, dass aufgrund des TZV`s er nunmehr erneut den zuständigen GV beauftragen würde die komplette Summe eintreiben. Ich teilte Ihm mit, dass aufgrund der 9 Tage Zahlungsverzögerung ein solches Vorgehen nicht gerade üblich sei. Um ehrlich zu sein, finde ich es mehr als nur lächerlich.

Nun bin ich am Freitag aus meiner alten Wohnung ausgezogen (kein Name mehr am Briefkasten). Folge dessen wird mich weder Post noch der GV erreichen.

Aufgrund des Meldegesetztes habe ich ja mehrere Monate Zeit mich an meiner neuen Adresse anzumelden. Von der Ausschöpfung meiner Meldepflicht würde ich lediglich wegen dieser unmöglich Anwältin der Gegenseite gebrauch machen, wenn es soweit kommt!

Hat die Gegenseite (die den Kontakt zu mir über meinen Anwalt hält) hier eine Möglichkeit mich rechtlich anzugehen? Kommen hier strafrechtliche Überlegungen in Betracht? Bitte auch um kurze Bewertung der Vorhergehensweise der Kollegin (ich werde Ihr es nicht zeigen :-))

Vielen Dank

Sehr geehrter Ratsuchender,

1.
Das Vorgehen der Anwältin der Gegenseite kann durchaus seine Berechtigung haben.

Dies würde aber voraussetzen, dass entweder
- in dem Teilzahlungsvergleich selbst bestimmt ist, dass bei Verzug mit einer Rate von z.B. mehr als 7 Tagen die restliche Hauptforderung in einem Betrag zu zahlen ist (sog. Verfallklausel) oder
- Ihnen nach dem Zahlungsverzug mit der zweiten Rate eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt wurde, mit der Maßgabe, dass nach deren fruchtlosem Ablauf die Ratenzahlungsvereinbarung gekündigt und die Restforderung in einem Betrag fällig wird (§ 314 Abs. 1, Abs. 2 BGB ) oder
- eine solche vorherige Fristsetzung entbehrlich ist, insbesondere bei ernsthafter Erfüllungsverweigerung (§ 323 Abs. 1 Nr. 1 BGB ).

2.
Ihr Vorhaben, Ihre geänderte Anschrift dem Gläubiger(vertreter) zu verschweigen, ist nicht ratsam.

Zwar dürften Sie sich damit nicht strafbar machen. Für eine Vereitelung der Zwangsvollstreckung – so die Vollstreckung denn berechtigt wäre – reicht es nach § 288 StGB nicht aus, wenn Sie Ihrer Meldepflicht nicht nachkommen oder Sie die gesetzlichen Meldefristen ausreizen, auch wenn dies gezielt und in Schädigungsabsicht geschieht.

Sie riskieren aber zusätzliche Kosten der Rechtsverfolgung (zusätzlicher GVZ-Auftrag, Melderegisteranfrage), die von Ihnen zu ersetzen sind, soweit die sofortige Geltendmachung der gesamten restlichen Hauptforderung gerechtfertigt ist.


Ich hoffe, ich konnte Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weiterhelfen.

Sollten meine Ausführungen noch Unklarheiten enthalten, nützen Sie bitte die Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen


Wolfram Geyer
Rechtsanwalt

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