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Vollmacht für Notar und Angestellte im Kaufvertrag für Immobilie

12. Juni 2020 19:26 |
Preis: 58,00 € |

Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von

Wir beabsichtigen, eine Immobile zu kaufen und sind über diese Vollmacht (weiter unten eingefügt) im vorläufigen Kaufvertrag ein wenig in Sorge. Schon klar das der Notar nicht mit der Immoblie abhaut, aber der Text der Vollmacht für die Notarangestellten klingt für mich als Laie sehr weitreichend. Muss das so formuliert sein (belibigen Inhalts) , oder ist ein Immobilengeschäft nicht eigentlich eine ziemlich klar umrissene Angelegenheit und man kann die Vollmacht mehr eingrenzen? Warum soll ich eine Vollmacht an zwei Angestellte geben, die die wiederum auch noch übertragen können? Oder mache ich mir zu viele Sorgen? Wir als Käufer lassen übrigens keine Grundschuld eintragen, nur der Verkäufer muss seine wegbekommen. Der Ort des Notars ist 150 Km von uns, den Käufern entfernt und ich denke mehr wie eine Unterschrift kann doch eigentlich kaum erforderlich sein, oder? Evtl. gibt es einen Standardtext, wie diese Vollmacht so formuliert werden kann, dass die Vollmachten tatsächlich eingegrenzt sind auf lediglich die Abwicklung dieses Immobilienkaufs und der zugehörigen Tätigkeiten?

---------------------------------Anfang
X. Vollmacht
Die Vertragsteile erteilen für sich und ihre Rechtsnachfolger den Notarangestellten U.. N... und L... R..., B...traße., 8.. U..., je einzeln die von der Rechtswirksamkeit dieses Vertrages unabhängige und übertragbare Vollmacht, Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte oder Verfahrenshandlungen beliebigen Inhalts in Bezug auf das Vertragsobjekt und dieses belastender Rechte vorzunehmen und entgegenzunehmen. Von den Beschränkungen des § 181 BGB sind die Bevollmächtigten befreit. Die Vollmacht erlischt einen Monat nach Eintragung der Eigentumsänderung im Grundbuch. Die Vollmacht wird wegen des Wohnorts der Käufer erteilt.
Der amtierende Notar, sein Vertreter oder Sozius wird unabhängig von der Wirksamkeit des heutigen Kaufvertrages beauftragt und bevollmächtigt, alle erforderlichen Lastenfrei-stellungserklärungen und Erklärungen anzufordern, den Vollzug des Vertrages herbeizuführen und alle erforderlichen Erklärungen abzugeben und Anträge, auch Anträge auf Teilvollzug zu stellen bzw. zurückzunehmen. Alle zu diesem Vertrag erforderlichen Genehmigungen und Zustimmungserklärungen sollen mit dem Eingang beim Notar, seinem Vertreter oder seinem Sozius den Vertragsteilen als zugegangen gelten und wirksam sein. Der Widerruf einer in dieser Urkunde enthaltenen Vollmacht wird nur wirksam, wenn er dem Notar zugeht.
------------------------------------------------------------------Ende

12. Juni 2020 | 21:34

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

die Klausel ist eine Variante von weit verbreitenden Klauseln und besagt nicht, dass sie unabhängig vom Vertrag ist, sondern von der Wirksamkeit des Vertrages. Insofern brauchen Sie sich da absolut keine Sorgen machen.

Ansonsten können Sie das Wort

„Beliebigen Inhalts" streichen lassen:

„je einzeln die von der Rechtswirksamkeit dieses Vertrages unabhängige und übertragbare Vollmacht, Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte oder Verfahrenshandlungen in Bezug auf das Vertragsobjekt"

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, könnten wir für Sie eine kostenfreie Deckungsanfrage durchführen.

Mit freundlichen Grüßen


Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt


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