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Vollmacht Eigentümerversammlung

4. Januar 2006 10:22 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Hans-Christoph Hellmann

Sehr geehrte Damen und Herren,
da wir demnächst eine wichtige Eigentümerversammlung haben,in deren Verlauf eine neue Hausverwaltung gewählt wird, wüßte ich gerne inwieweit Vollmachten an andere Personen weitergegeben werden können. Ich weiß, daß in unserem Fall eine Weitergabe möglich ist, aber die Frage ist, ob beliebig viele Stimmen an eine Person weitergegeben werden können und ob es nicht dann abwegig wird, wenn es sich bei dieser Person um den Hausmeister handelt. Ich meine, es liegt hier ein Interessenkonflikt vor, da er ja (bei der nächsten Versammlung) seinen eigenen Arbeitgeber wählt oder - wie bei der letzten Eigentümerversammlung geschehen - über seinen eigenen Arbeitsvertrag- und umfang abstimmt. In unserem Fall ist es so, daß der Hausmeister mittlerweile 16 Stimmen hat und somit Entscheidungen doch sehr stark beeinflussen kann.
Zum Schluß möchte ich hier aus der Teilungserklärung den betreffenden Absatz zitieren:
"Jeder Eigentümer kann sich in der Wohnungseigentümerversammlung durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Bevollmächtigten vertreten lassen. Wird ein Eigentümer durch seinen Ehegatten vertreten, so muß dieser seine Vertretungsbefugnis nicht durch eine Vollmachtsurkunde nachweisen, solange keine Zweifel an seiner Vertretungsvollmacht bestehen"
Die Frage lautet also 1. ob jemand 16 Stimmen auf sich vereinen kann und 2. ob es im Falle des Hausmeisters nicht zu einem Interessenkonflikt kommt und man evtl. mit diesem Argument juristisch dagegen vorgehen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Eva L.

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

herzlichen Dank für Ihre Online-Anfrage, die ich sogleich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben summarisch beantworten möchte.

Eine Vollmacht kann grds. eingesetzt werden. Dabei muss der Vertreter aber mit Vertretungsmacht gehandelt haben und sich an diese auch gehalten haben. Solange er dies tut sehe ich keine Probleme, anderenfalls ist der Beschluss gerichtlich anfechtbar.

Soweit die zu beschließenden Dinge den Hausmeister unmittelbar selbst betreffen, sehe ich eine Analogie zu der Konstellation, wo der Verwalter entsprechend agiert, was ihm durch die Rspr. unter Verweis unter anderem auf Treu und Glauben verwehrt wird (vgl. bspw. AG Frankfurt in NJW RR 92, 86 ). Natürlich kann ein Vertreter in der Abstimmung, wenn er keine schriftliche Vollmacht vorlegt, zurückgewiesen werden. Ein dann doch getroffener Beschluss ist anfechtbar.

Ich hoffe, dass nunmehr alle Unklarheiten beseitigt sind. Ansonsten stehe ich für Rückfragen im Rahmen der kostenlosen Nachfragemöglichkeit gerne zur Verfügung. Ist eine weitere Vertretung gewünscht, kontaktieren Sie mich einfach über die untenstehende E-Mail!

Mit freundlichen Grüßen
Hans-Christoph Hellmann
-Rechtsanwalt-


Burgwedel, den 04.01.2006
mailabc@anwaltskanzlei-hellmann.de (entferne abc)



Rückfrage vom Fragesteller 4. Januar 2006 | 11:12

...leider kann ich mit der Antwort nicht viel anfangen. Was bedeutet "Analogie zu der Konstellation, wo der Verwalter entsprechend agiert, was ihm..." -> sehr kryptisch. Weiter schreiben Sie von Zurückweisung bei Nichtvorlage einer Vollmacht - diese liegen selbstverständlich vor, darum geht es also nicht. Mir ist wichtig zu wissen, ob 1. jemand - unter Berücksichtigung des genannten Absatzes der Teilungserklärung - so enorm viele Stimmen auf sich vereinen kann und ob 2. nicht eine Interessenkollision vorliegt, wenn es sich dabei um den Hausmeister handelt.

Rückfrage vom Fragesteller 4. Januar 2006 | 11:12

...leider kann ich mit der Antwort nicht viel anfangen. Was bedeutet "Analogie zu der Konstellation, wo der Verwalter entsprechend agiert, was ihm..." -> sehr kryptisch. Weiter schreiben Sie von Zurückweisung bei Nichtvorlage einer Vollmacht - diese liegen selbstverständlich vor, darum geht es also nicht. Mir ist wichtig zu wissen, ob 1. jemand - unter Berücksichtigung des genannten Absatzes der Teilungserklärung - so enorm viele Stimmen auf sich vereinen kann und ob 2. nicht eine Interessenkollision vorliegt, wenn es sich dabei um den Hausmeister handelt.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 4. Januar 2006 | 11:58

Sehr geehrter Fragesteller,

Ich formuliere es neu. Wenn der Hausmeister selbst betroffen ist, ist seine Einschaltung nicht zulässig. Dies wurde entsprechend (= analog, dies juristischer Fachbegriff) für den Verwalter geregelt.

Ansonsten, wie Sie gerne auch in der Kommentierung von Bärmann/Pick, WEG, § 25, Rn. 17ff. nachlesen können, ist seine Stimmensammlung unzulässig.

Alleine die Hausmeistereigenschaft ist dabei irrelevant.

Hochachtungsvoll

RA Hellmann

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