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Volles Arbeitslosengeld auch bei später Meldung

14. Oktober 2004 13:40 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Falk Brorsen

Hallo Miteinander,

da ich im google diesbezüglich nichts fand, wende ich mich an Euch, die evtl mir helfen können oder Tipps geben könnten.

Zu meinem Fall :

Da ich nun das Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 26.07.2004, Az.: S 33 AL 127/04 gelesen habe, und mir dies auch passiert ist, wollte ich fragen, ob bei mir die Chancen stehen diese Klage nun auch an das Arbeitsamt Hanau einzureichen.


Ich wurde von der Stadt Hanau befristet als ABM Kraft was definitiv auch vom AA-Hanau so genehmigt wurde eingestellt, für ein Jahr und wurde zum 15.12.2003 gekündigt, da mir aber die Stadt Hanau keinerlei Information zusandte, war ich in der an nahme das ich das volle Arbeitslosengeld für 365 Tage bekomme, allerdings wurde mir nur vom Arbeitsamt 265 Tage bewilligt.

Diesbezüglich, ist dies ja nunmal eigendlich ein Hohn, 1. das Arbeitsamt wusste das ich nur 1 Jahr befristet eingestellt war, also bringt dieses Gesetz nix, und 2. vor Weihnachten und Neujahr werde ich sicherlich nicht so schnell vermittelt so das gegenüber dem AA keine Chance bestand mir ein Vorschlag zu unterbreiten.

Was könnte ich dagegen tuhn ?


Besteht evtl. die Chance auf Klage gegen das Arbeitsamt Hanau um Rückzahlung, oder seht Ihr keine Chance?


Ich würde mich auf antwort freuen.

Sehr geehrter Ratsuchender,

der von Ihnen geschilderte Sachverhalt ist zunächst nicht ganz nachvollziehbar, da Sie einerseits angeben, es handele sich um ein befristetes Arbeitsverhältnis, und andererseits es sei zum 15.12.2003 gekündigt worden.

Da ein befristetes Arbeitsverhältnis mit dem Ablauf der bestimmten Frist endet, bedarf es keiner Kündigung.

Es kommen daher folgende Konstellationen in Betracht:

1. Der Arbeitgeber hat Ihnen vor Ende des Jahres, auf welches das Arbeitsverhältnis befristet war, gekündigt.
In diesem Fall dürften keine Aussichten bestehen, sich erfolgreich gegen die Kürzung zu wehren, sofern sich nicht unverzüglich nach Kenntnisnahme der Kündigung beim Arbeitsamt gemeldet haben.

2. Der Arbeitgeber hat trotz der Befristung zu deren Ende gekündigt, obwohl dies aufgrund der eigentlich automatischen Beendigung nicht notwendig war.
Auch in diesem Fall wird man bezweifeln können, ob die Darlegungen aus dem Urteil des Sozialgerichts Dortmund auf ihren Fall übertragbar sind.

Zunächst einmal ist zu beachten, dass nicht sicher ist, dass in jedem Fall andere Gerichte genauso entscheiden, wie dies das Sozialgericht Dortmund getan hat. Die Begründung ist jedoch dogmatisch sehr gut und nachvollziehbar, so dass eine nicht geringe Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich andere Sozialgerichte dieser Auffassung anschließen.

Das Sozialgericht Dortmund hat in seiner Begründung darauf abgestellt, dass im Falle von befristeten Arbeitsverträgen (bei denen ja keine Kündigung erfolgt) im Gesetz nicht hinreichend genau bestimmt ist, zu welchem Zeitpunkt eine Arbeitslosmeldung zu erfolgen hat. Bei dieser Konstellation ist dem Gesetz lediglich geregelt, wann frühestens eine Arbeitslosmeldung erfolgen kann, nicht aber, wann diese spätestens erfolgen muss, sodass keine Obliegenheitsverletzung des Arbeitslosen vorliegt, wenn dieser sich erst kurz vor Ende der Befristung arbeitslos meldet.

Aus vorgenannten Darlegungen ergibt sich, dass in ihrem Fall, in welchem eine Kündigung erfolgt ist, eine entsprechende Anwendbarkeit dieses Urteils eher zu verneinen ist.
Denn für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis durch Kündigung endet, ist im Gesetz hinreichend bestimmt geregelt, dass unverzüglich nach Erhalt der Kündigung die Arbeitslosmeldung zu erfolgen hat. Sofern man daher grundsätzlich der Ansicht des Sozialgericht Dortmund folgt, wird man in ihrem Fall darüber hinaus entscheiden müssen, ob dies auch dann gilt, wenn der Arbeitgeber trotz der Befristung zusätzlich kündigt, mithin, ob diese „unnötige“ Kündigung, für Sie Anlass geben musste, sich sofort arbeitslos melden. Dies wird zu bejahen sein, da sie aufgrund der Kündigung ab diesem Zeitpunkt fest davon ausgehen mussten, über den Beendigungszeitpunkt hinaus nicht weiter beschäftigt zu werden.

Aus vorgenannten Gründen ist in eine Klage vor den Sozialgericht nicht anzuraten.

Ich hoffe, Ihnen behilflich gewesen zu sein.

Mit freundlichen Grüßen

Fall Brorsen
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 14. Oktober 2004 | 15:03

Entschuldigen Sie, das ich so schwammig mich geäußert habe, also, der Vertrag Lief also vom 15.12.2002-15.12.2003 ohne vorherige Kündigung, also Sprich ich müsste mich davor beim AA arbeitslos melden.

Die stelle war definitiv für 1 Jahr Befristet, ohne vorheriger Kündigung.

Ich hoffe ich habe nun mich richtig geäußert :)


meinen Sie, die sache sieht nun anders aus, und ich könnte mit meinem Rechtsanwalt den ich evtl beauftragen werde Gewinnen ?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 14. Oktober 2004 | 15:45

Die materielle Rechtslage sieht in diesem Fall anders aus, da ohne die Kündigung Ihr Fall mit dem des Sozialgerichtes Dortmund vergleichbar ist.

Probleme ergeben sich jedoch hinsichtlich der Widerspruchsfrist (grundsätzlich 1 Monat, sofern eine entsprechende Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid enthalten war).

Da in Ihrem Fall die Frist abgelaufen sein dürfte, bestehen nur geringe Chancen, sich erfolgreich zu wehren.

Trotzdem ist es vielleicht nicht völlig aussichtslos einen (im übrigen kostenfreien) Widerspruch einzulegen. Denn wenn die Behörde sich auf den Widerspruch inhaltlich einlässt und disen nicht als verfristet zurückweist, eröffnt sich wieder die Möglichkeit eines Klageverfahrens.

Mit freundlichen Grüßen

Falk Brorsen
Rechtsanwalt

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