Sehr geehrter Ratsuchender,
der von Ihnen geschilderte Sachverhalt ist zunächst nicht ganz nachvollziehbar, da Sie einerseits angeben, es handele sich um ein befristetes Arbeitsverhältnis, und andererseits es sei zum 15.12.2003 gekündigt worden.
Da ein befristetes Arbeitsverhältnis mit dem Ablauf der bestimmten Frist endet, bedarf es keiner Kündigung.
Es kommen daher folgende Konstellationen in Betracht:
1. Der Arbeitgeber hat Ihnen vor Ende des Jahres, auf welches das Arbeitsverhältnis befristet war, gekündigt.
In diesem Fall dürften keine Aussichten bestehen, sich erfolgreich gegen die Kürzung zu wehren, sofern sich nicht unverzüglich nach Kenntnisnahme der Kündigung beim Arbeitsamt gemeldet haben.
2. Der Arbeitgeber hat trotz der Befristung zu deren Ende gekündigt, obwohl dies aufgrund der eigentlich automatischen Beendigung nicht notwendig war.
Auch in diesem Fall wird man bezweifeln können, ob die Darlegungen aus dem Urteil des Sozialgerichts Dortmund auf ihren Fall übertragbar sind.
Zunächst einmal ist zu beachten, dass nicht sicher ist, dass in jedem Fall andere Gerichte genauso entscheiden, wie dies das Sozialgericht Dortmund getan hat. Die Begründung ist jedoch dogmatisch sehr gut und nachvollziehbar, so dass eine nicht geringe Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich andere Sozialgerichte dieser Auffassung anschließen.
Das Sozialgericht Dortmund hat in seiner Begründung darauf abgestellt, dass im Falle von befristeten Arbeitsverträgen (bei denen ja keine Kündigung erfolgt) im Gesetz nicht hinreichend genau bestimmt ist, zu welchem Zeitpunkt eine Arbeitslosmeldung zu erfolgen hat. Bei dieser Konstellation ist dem Gesetz lediglich geregelt, wann frühestens eine Arbeitslosmeldung erfolgen kann, nicht aber, wann diese spätestens erfolgen muss, sodass keine Obliegenheitsverletzung des Arbeitslosen vorliegt, wenn dieser sich erst kurz vor Ende der Befristung arbeitslos meldet.
Aus vorgenannten Darlegungen ergibt sich, dass in ihrem Fall, in welchem eine Kündigung erfolgt ist, eine entsprechende Anwendbarkeit dieses Urteils eher zu verneinen ist.
Denn für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis durch Kündigung endet, ist im Gesetz hinreichend bestimmt geregelt, dass unverzüglich nach Erhalt der Kündigung die Arbeitslosmeldung zu erfolgen hat. Sofern man daher grundsätzlich der Ansicht des Sozialgericht Dortmund folgt, wird man in ihrem Fall darüber hinaus entscheiden müssen, ob dies auch dann gilt, wenn der Arbeitgeber trotz der Befristung zusätzlich kündigt, mithin, ob diese „unnötige“ Kündigung, für Sie Anlass geben musste, sich sofort arbeitslos melden. Dies wird zu bejahen sein, da sie aufgrund der Kündigung ab diesem Zeitpunkt fest davon ausgehen mussten, über den Beendigungszeitpunkt hinaus nicht weiter beschäftigt zu werden.
Aus vorgenannten Gründen ist in eine Klage vor den Sozialgericht nicht anzuraten.
Ich hoffe, Ihnen behilflich gewesen zu sein.
Mit freundlichen Grüßen
Fall Brorsen
Rechtsanwalt