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Volle Namensnennung in den Medien + Internet bei Erlass eines Haftbefehls

29. April 2010 08:04 |
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Strafrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Darf eine Zeitung den vollen Vornamen und Zunamen bei einer Verhaftung und Unterbringung in U-Haft veröffentlichen. Derjenige ist Geschäftsführer und soll angeblich von einem Betrug gewusst haben. Angeblich besteht Fluchtgefahr. Solange U-Haft besteht gilt die Unschuldsvermutung. Da die Zeitungen mittlerweile alle online sind, ist die Folge die Veröffentlichung im Internet.
Wenn man nach dem Namen googelt erscheinen auch die Artikel über die Verhaftung.
Ist derjenige unschuldig, ist der Ruf für immer ruiniert, da die Medien solche Urteile nicht interessieren.

29. April 2010 | 08:45

Antwort

von


(608)
Mädewalder Weg 34
12621 Berlin
Tel: 030.56702204
Web: https://hauptstadtanwalt.de/
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Sehr geehrte Fragestellerin,

die Berichterstattung in Medien über ein Strafverfahren, also vor einer Verurteilung durch ein Gericht, kann auch unter Nennung des vollständigen Namens zulässig sein.

Dabei ist jedoch immer auf den Einzelfall abzustellen, da die Zulässigkeit sowohl von der mutmaßlichen Straftat als auch vom öffentlichen Interesse abhängig ist.

Beispielsweise hat der BGH in einem Urteil vom 07.12.1999 Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI%20ZR%2051/99" target="_blank" class="djo_link" title="BGH, 07.12.1999 - VI ZR 51/99: Verdachtsberichterstattung: "Schleimerschmarotzerpack"">VI ZR 51/99</a> festgestellt, dass Voraussetzung für die Zulässigkeit einer namentlichen Nennung zunächst das Vorliegen eines Mindestbestandes an Beweistatsachen ist, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst "Öffentlichkeitswert" verleihen ... Dabei sind die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht um so höher anzusetzen, je schwerer und nachhaltiger das Ansehen des Betroffenen durch die Veröffentlichung beeinträchtigt wird ... Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten, also durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen strafbaren Handlung bereits überführt.

Weiterhin sei der Presse bei einer die Identifizierung des Beschuldigten enthaltenden oder ermöglichenden Berichterstattung über das Vorliegen des Verdachts einer Straftat besondere Zurückhaltung auferlegt. Hiernach setzt die namentliche Erwähnung des Beschuldigten in einem Ermittlungsverfahren zusätzlich zu den oben dargestellten Anforderungen an eine zulässige Verdachtsberichterstattung voraus, dass auch unter Berücksichtigung des Geheimhaltungsinteresses des Betroffenen bei der erforderlichen Abwägung das Informationsinteresse der öffentlichkeit überwiegt. Danach kommt eine Namensnennung grundsätzlich nur in Fällen schwerer Kriminalität oder bei Straftaten in Betracht, die die Öffentlichkeit besonders berühren ... In solchen Fällen kann wegen der Stellung der Person des Beschuldigten und der Art der Straftat eine namentliche Berichterstattung auch unterhalb der Schwelle der Schwerkriminalität zulässig sein.

Das OLG Brandenburg, Beschluss vom 5. 2. 2003 - 1 U 18/02 führt zu diesem Thema aus:

Für die Berichterstattung über laufende Strafverfahren gelten freilich weitere Besonderheiten, da der namentlich genannte Angeklagte/Beschuldigte hierdurch in besonderer Weise in seinem öffentlichen Ansehen berührt wird; es besteht die Gefahr einer öffentlichen Anprangerung und Vorverurteilung, die der Unschuldsvermutung (Art. EMRK Artikel 6
EMRK Artikel 6 Absatz II EMRK) zuwiderläuft. Die Berichterstattung über laufende Strafverfahren unter namentlicher Erwähnung des Angeklagten/Beschuldigten ist daher nur dann zulässig, wenn und solange ein überwiegendes öffentliches Interesse auch an der Namensnennung besteht, eine (mutmaßliche) Straftat von erheblicher öffentlicher Bedeutung in Frage steht, genügende Verdachtsmomente vorliegen und die Person und Stellung des mutmaßlichen Täters sowie die Aktualität der Sache es rechtfertigen.

Daher ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Namensnennung in Ihrem Fall die Kenntnis aller Umstände, insbesondere der Person des Beschuldigten und des Umfelds der Vorwürfe notwendig. Dies kann jedoch in einer Erstberatung, insbesondere nicht in der Art dieses Portals abschließend erörtert werden.

Ich rate Ihnen daher sich an einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl zu wenden, der nach Kenntnis aller notwendigen Informationen entscheiden kann, ob die Berichterstattung zulässig war und gegebenenfalls Ansprüche auf Schadensersatz und Löschung im Internet bestehen.

Dies rate ich in jedem Falle auch dem Beschuldigten um sich erfolgreich gegen die Vorwürfe zu verteidigen. Der beauftragte Rechtsanwalt kann in diesem Falle Akteneinsicht nehmen und die erforderlichen Schritte zu einer erfolgreichen Verteidigung einleiten.

Gerne steht Ihnen unsere Kanzlei dazu zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet wird. Auch eine größere örtliche Entfernung steht einer Mandatsübernahme nicht im Wege, da die Kommunikation auch gut über Telefon, EMail, Post und Fax erfolgen kann.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.

Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Bordasch
Rechtsanwalt

Tel.: 030 - 293 646 75
Fax.: 030 - 293 646 76
frag-einen-anwalt@RA-Bordasch.de

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