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Volle EU-Rente - Steuerfreie Nacht/Sonn u. Feiertagszuschläge für Minijob bis 538 €

| 8. Mai 2024 14:54 |
Preis: 51,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von

Guten Tag,

Ich bekomme seit 2 Jahrzehnten eine volle Erwerbsminderungsrente.

Nun könnte ich endlich einen Minijob bekommen, in dem der Arbeitgeber für Nacht/Sonn. u. Feiertagsarbeit auch die gesetzlichen Zuschläge 25%, 50%, und 100% zahlen würde. Eine korrekte Stundenabrechnung erfolgt nachweisbar.
Mehr als die erlaubten max. erlaubten 15 Arbeitsstunden/Woche eines Minijobs sind gesundheitlich schon nicht machbar.

Mit Verweis auf Paragraph 96a SGB IV teilt die gesetzliche Rentenversicherung nun aber mit, dass diese ja auch gesetzlichen Zuschläge für den Minijob bis max. 538 Eur/Monat mitberechnet würden, somit die möglichen max. Arbeitstunden dbzgl. für voll erwerbsunfähige Berentungen aber gleichzeitig reduzieren. Zusätzlich auch das Leistungsvermögen eingehalten werden müsste.

Dies würde für den Arbeitgeber aber keine Anstellung ermöglichen.

Ist die Aussage der Deutsche Rentenversicherung rechtssicher korrekt, das derlei Zuschläge mitberechnet würden oder sind diese Zuschläge für den Minijob eben nicht einzurechnen, gfl. anders zu bewerten und was bedeutet dieses Leistungsvermögen einhalten hierbei?

Aufgrund der allgemein enormen Preisteigerungen bin ich auf diesen Minijob dringend angewiesen zu dem ich auch noch knapp 40 Km hin und wieder zurück fahren muss.

Bitte erläutern Sie rechtssicher mit Verweis auf entsprechende Paragraphen zur Mitteilung an die Deutsche Rentenversicherung.

Vielen lieben Dank.

MfG

9. Mai 2024 | 16:07

Antwort

von


(1131)
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90443 Nürnberg
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Die Aussage der Deutschen Rentenversicherung ist rechtlich korrekt. Nach § 96a Abs. 1 SGB VI sind bei der Ermittlung des Arbeitsentgelts aus geringfügiger Beschäftigung auch Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit zu berücksichtigen. Diese Zuschläge erhöhen also das für die Geringfügigkeitsgrenze maßgebliche Arbeitsentgelt.
Für Bezieher einer vollen Erwerbsminderungsrente gilt nach § 96a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI eine monatliche Entgeltgrenze von 1/8 der monatlichen Bezugsgröße. Im Jahr 2023 beträgt die monatliche Bezugsgröße 3.395 €. Daraus ergibt sich eine Hinzuverdienstgrenze von 424,38 €.
Werden die gesetzlichen Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit gezahlt, sind diese auf die Hinzuverdienstgrenze von 424,38 € anzurechnen. Dadurch reduziert sich die mögliche Arbeitszeit entsprechend, wenn die Grenze nicht überschritten werden soll.
Das von der Rentenversicherung angesprochene "Leistungsvermögen" bezieht sich darauf, dass die ausgeübte Tätigkeit mit dem gesundheitlichen Leistungsvermögen eines voll Erwerbsgeminderten noch vereinbar sein muss. Eine Überschreitung könnte ein Indiz dafür sein, dass keine volle Erwerbsminderung mehr vorliegt.
Zusammengefasst ist die Rechtsauffassung der Rentenversicherung zutreffend. Die Zuschläge sind anzurechnen und reduzieren so die mögliche Arbeitszeit im Rahmen der 424,38 € Grenze. Eine Beschäftigung mit 15 Stunden/Woche dürfte damit in der Regel nicht möglich sein, ohne die Hinzuverdienstgrenze zu überschreiten.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 11. Mai 2024 | 09:02

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Sehr geehrter Herr Dr. Ahmadi.

Seit über 2 Jahren versuchte ich bei der DRV eine klare Aussage zu meiner Frage zu bekommen.
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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 11. Mai 2024
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