Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie erhalten eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Solche Renten sind grundsätlich zunähst befristet und werden dann als Zeitrenten gewährt.
Sie stellen sich, so interpretiere ich Ihre Schilderung, 2 Fragen.
1. Was ist mit dem Arbeitslosengeld?
2. Was ist mit dem Monat März?
1. Was ist mit dem Arbeitslosengeld?
Nach der Aussteuerung steht Ihnen gem. § 145 SGB III
Arbeitlosengeld in Form der sogenannten Nahtlosigkeitsregelung zu so lange, bis über Ihren Rentenantrag entschieden worden ist.
Ab Bezug der Rente erhalten Sie dann diese Rente und kein Arbeitslosengeld mehr. Reicht die Rente nicht aus, haben Sie ergänzenden Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII auf Grundsicherung.
2. Was ist mit Monat März?
Unter der Prämisse meiner Antwort unter 1. erhalten Sie, soweit der Antrag auf ALG pünktlich gestellt worden ist, für den Monat März Arbeitslosengeld.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Hinsichtlich der beiden von Ihnen genannten Vorschriften gilt, dass § 101 SGB VI
die allgemeine Norm ist und § 116 SGB VI
eben nur bei gewährten Leistungen zur Teilhabe gewährt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 16.03.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank für Ihre Antwort.
Es geht hier nur um den Monat März. Die Arbeitsagentur verweigert die Zahlung gem. § 145 SGB III, da der Rentenbescheid schon vorliegt.
Dieser Rentenbescheid gewährt die volle EU-Rente ab April bis Ende des Jahres 2014. Die halbe EU-Rente, die ich seit 2007 habe, ist unbefristet.
Es geht hier also nur um den Monat März 2014. Die KK hat ausgesteuert, soweit ok. Die Arbeitsagentur sagt, "so einen Fall hatten wir noch nie" und teilt mir einige Tage nach der Antragstellung telefonisch mit, dass das nix wird, da der Rentenbescheid schon vorliegt. Die Rentenversicherung verweist dann auf den § 101 SGB VI und nimmt nicht das Datum des (inzwischen abgelehnten Reha-Antrages, der dadurch in einen Rentenantrag umgewandelt oder umgedeutet wird, sondern ein späteres Datum, wo ich im Krankenhaus lag. Wenn das Datum des Reha-Antrages angewendet würde, dann passt das ja mit den 7 Monaten. Und die schreiben ja selber " Auch wenn Sie keinen Rentenantrag gestellt haben, sind wir verpflichtet, Ihren Antrag auf Leistungen zur medizinischen Reha als Antrag zur Rente anzusehen... mit dieser Regelung sollen Sie vor den nachteiligen Folgen eines späteren Rentenantrages geschützt werden" In einem späteren Schreiben kommen die dann mit dem § 101 SGB VI daher.
Was ist denn nun richtig?? Soll ich den Widerspruch zum Rentenbescheid bezüglich des Datums des bereits erteilten Rentenbescheides aufrechterhalten oder soll ich gegen den zu erwartenden negativen Bescheid der Arbeitsagentur vorgehen?
Auf der einen Seite schreibt die RV, dass ich vor nachteiligen folgen eines späteren Rentenbeginns geschützt werden soll und auf der anderen Seite erlassen sie so einen Bescheid sodass eine Lücke von einem Monat entsteht und die Arbeitsagentur fühlt sich auch nicht zuständig nach § 145 SGB III anzuwenden, weil ja der Rentenbescheid schon vorliegt.
Man fühlt sich in diesem Land von diesen Körperschaften des öffentlichen Rechts gelinde gesagt verschaukelt, weil wenn man ein Problem hat ist da niemand mehr zuständig.
Vielen Dank nochmal für Ihre Antwort.
MfG
Sehr geehrte(r)Ratsuchende(r),
ich gehe davon aus, dass Sie schon für März den Arbeitslosengeldantrag gestellt hatten.
Über diesen hat die BA zu bescheiden. Da Sie für diesen Monat keine Rentenzahlung erhalten, stehen Ihnen eben Zahlungen nach § 145 Abs. 1 SGB III
zu.
Das ist eben Folge der Nahtlosigkeitsregeln, wenn das KG durch Aussteuerung endet.
Notfalls müssen Sie Ihr Recht durch Widerspruch und Klage durchsetzen.
Ich wünsche Ihnen einen angenehmen Sonntag.
Mit freundlichen Grüßen
Grübnau-Rieken
Rechtsanwalt