Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach Art. 5b des Kommunalabgabengesetz des Freistaat Bayern (KAG) können die Gemeinden durch Satzung bestimmen, dass anstelle der Erhebung einmaliger Beiträge nach Art. 5 Abs. 1 KAG die jährlichen Investitionsaufwendungen oder die durchschnittlich zu erwartenden Aufendungen für einen Zeitraum von bis zu 5 Jahren für die in ihrer Baulast stehenden Verkehrseinrichtungen (Verkehrsanlagen) nach Abzug der Eigenbeteiligung (Abs. 3) als wiederkehrende Beiträge auf die beitragspflichtigen Grundstücke verteilt werden.
Der Gemeinderat in Ihrer Kommune hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Der Gemeinderat hat hierbei entgegen der Mehrheit einer Bürgerbefragung entschieden.
Das Bundesverfassungsgericht hat die grundsätzliche Vereinbarkeit einer solchen Regelung (wiederkehrende Beiträge statt EInmalzahlungen) mit dem Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 GG
bejaht (vgl. BVerfg Beschluss v. 25.06.2014 - Az: 1 BvR 668/10
)
Der Umstand, dass der Gemeinderat nicht der Mehrheit der Bürgerberfargung gefolgt ist, führt - auch wenn dies undemokratisch erscheinen mag - nicht zur Unwirksamkeit des Beschlusses. Denn das Ergebnis der Bürgerbefragung ist für den Gemeinderat nicht binden.
Eine Volkverhetzung oder Verleumdung scheidet tatbestandlich aus.
Volksvertzung setzt voraus, dass die Bevölkerung oder Teile der Bevölkerung gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe etwa zum Hass aufgestachelt wird oder die Menschenwürde anderer dadurch angegriffen wird, dass eine vorbezeichnete Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
Eine Gemeideratsbeschluss erfüllt diesen Tatbestand nicht. Ebenso auch nicht den Tatbestand Verleumdung. Denn es wird niemand durch Verbreitung unwahrer Tatsachen verächtlich gemacht.
Die Tatsache, dass Eigentümer der alten Siedlungsgebiete in den 1950er Jahren keine Erschließungskosten zahlen musste, dürfte für die Lastenverteilung gut 66 Jahre später keine Rolle mehr spielen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Conzen
Rechtsanwalt
Ich glaube sie haben mich missverstanden,
es geht nicht um die wiederkehrenden Beiträge oder einmal Zahlungen,
Sondern darum das der Antrag von mehreren Personen gestellt wurde und
auch Verbal gegen die Sudetendeutschen und die Befürworter der wiederkehrenden Beiträge in der Gemeinde gehetzt wird, dieser grenzt schon bald an Psychoterror.
,Eben mit diesen Aussagen wie unter Punkt 1
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Klarstellung.
Verleudmung kommt in Betracht wenn über Sie persönlich behauptet wird, es seien damals keine Erschließungskosten gezahlt worden, obwohl dies tatsächlich der Fall gewesen ist.
Eine Volkverhezung gegen Sudetendeutsche kommt dann in Betracht, wenn etwa zum Hass aufgestachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen aufgefordert wird oder die Menschenwürde anderer dadurch angegriffen wird, dass die Sudentendeutschen als Grurppe beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet wird. Die Handlung muss dazu geeignet sein den öffentlichen Frieden zu stören.
In Betracht kommt nach Ihrer Schilderung unter Punkt 1 nur die Verleumdung. Zu beachten ist aber, dass Äußerungen im politischen Meinungskampf im Zweifel von der Meinungsfreiheit gedeckt sind. Die Aussage unter Punkt 1 dürfte daher meines Erachtens den Tatbestand der Volksverhetzung nicht erfüllen.
Ich hoffe Ihre Frage nunmehr beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Conzen
Rechtsanwalt