Sehr geehrter Ratsuchender,
lassen Sie mich Ihre Frage wie folgt beantworten.
Zunächst sollte geklärt werden, warum der gezahlte Betrag nicht Ihrem Kundenkonto gutgeschrieben wurde und ob überhaupt Erfüllung im Sinne des § 362 BGB
eingetreten war und damit möglicherweise die Mahnung berechtigt war.
"Voraussetzung [für die Erfüllung] ist aber, dass die Leistung einem bestimmten Schuldverhältnis zugeordnet werden kann." (BGH, Urt. v. 17.07.2007 - X ZR 31/06
, Rn. 17)
Jedenfalls aber mit Ihrer Mitteilung kann Vodafone (das unterstelle ich, den Inhalt Ihrer Mitteilung kenne ich nicht) den Betrag zuordnen und sich nicht mehr auf einen Zahlungsrückstand berufen.
Sie haben die Möglichkeit, dort noch einmal nachzuhaken. Teilen Sie klar mit, welcher Betrag an welchem Tag gezahlt wurde und zu welchem Kundenkonto er gehört.
Um die Sache abzuschließen, können Sie aber auch negative Feststellungsklage erheben, um gerichtlich festzustellen zu lassen, dass die Schuld / der Zahlungsrückstand nicht mehr besteht.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
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Sehr geehrter Herr Eichhorn,
Besten Dank für Ihre Antwort. In aller Kürze hier ergänzende Informationen. Dem ersten Schreiben an Vodafone habe ich eine Kopie des Zahlungsbeleges beigefügt. Dort sind der Zahlbetrag sowie das Zielkonto und meine Kundennummer vermerkt. Vodafone sollte also die Überweisung klar zuordnen können. In einem Telefonat mit dem Kundenservice wurde der Eingang auch bestätigt und eine Umbuchung auf mein Konto angekündigt. Leider habe ich das Gespräch nicht aufgezeichnet.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für die weiteren Angaben.
Die Gesprächsaufzeichnung wäre illegal und nicht verwertbar.
Schreiben Sie Vodafone an, nehmen Sie Bezug auf Ihr Schreiben und das Telefonat (Datum, Uhrzeit, bestensfalls Name des/der Mitarbeiters/in) und setzen Sie eine Frist zur Bestätigung der Zahlung/Umbuchung.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt