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Visumantrag in Indonesien

28. Oktober 2021 19:59 |
Preis: 60,00 € |

Ausländerrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Der Ehegattennachzug nach § 28 AufenthG ist im regulären Visumverfahren aus dem Heimatland des ausländischen Ehegatten zu betreiben, wenn kein Ausnahmefall nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vorliegt. Die Verwaltungspraxis der Ausländerbehörden ist insoweit restriktiv.

Guten Tag,
mein indonesischer Freund war jetzt knapp 3 Monate mit Schengen-Visum in Deutschland bei mir. Jetzt muss er wieder zurück, aber natürlich möchte ich ihn so schnell wie möglich wieder zurückhaben. Wir haben uns enstschlossen zu heiraten, sind aber mit den Papieren noch nicht sehr weit. Die Legalisation seiner indonesischen Urkunden wird vier Wochen dauern, dann noch eine Woche bis sie in D sind, eine Woche Termin beim Standesamt, Visumantrag in Jakarta, Anfrage der Botschaft bei Ausländerbehörde, Abgabe Verpflichtungserklärung durch mich, Rücksendung an Botschaft... locker 3 Monate, denke ich.
Welche Aussichten auf schnelleren Erfolg bestehen wenn er stattdessen das Visum für einen Sprachkurs beantragt oder für Ableistung eines BFD ab Januar?
Das Schengen-Visum wurde wegen des Bestehens unserer Beziehung genehmigt, diese ist also der Botschaft bekannt. Desweiteren haben wir unter Verweis auf unsere Heiratsabsichten bei der Ausländerbehörde eine Verlängerung des Visums beantragt (abgelehnt), hier also insofern auch Spuren hinterlassen. Vor diesem Hintergrund dürfte es der Botschaft plausibel erscheinen, daß wir später in Deutschland aus dem Sprachkurs- ein Hochzeitsvisum mit ständigem Aufenthaltsrecht in D machen wollen, was ein Hindernis zu sein scheint.
FRAGE: Ist es empfehlenswert über den Sprachkurs ein Visum zu erhalten und dann später den Aufenthaltsrechtstitel zu ändern? Oder über das Heiratsvisum zu gehen?
Ich würde mich über eine schnelle und kompetente Antwort sehr freuen.

29. Oktober 2021 | 01:46

Antwort

von


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Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Ich rate davon ab, ein Sprachkursvisum (sofern erteilt) zum Anlass zu nehmen, um in Deutschland zu heiraten und ohne Ausreise Ihres Ehemannes eine Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug bei der zuständigen inländischen Ausländerbehörde zu beantragen.

Dem steht § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) entgegen, wonach die Einreise "mit dem erforderlichen Visum" erfolgt sein muss. Wenn die Ausländerbehörde annimmt, dass Sie von Anfang an geplant haben, das Sprachkursvisum und den dadurch ermöglichten Aufenthalt in Deutschland für eine Heirat und anschließende Antragstellung nach § 28 AufenthG (Familiennachzug zu Deutschen) zu nutzen, wird sie verlangen, dass Ihr Ehemann wieder ausreist und ein "richtiges" Visumverfahren aus dem Heimatland betreibt - sie wären dann also tatsächlich und rechtlich wieder da, wo Sie sich derzeit befinden. Das erforderliche Visum wäre nämlich das nach § 28 AufenthG und nicht das nach § 16f Abs. 1 Satz 1 AufenthG (Sprachkurs) oder § 19e AufenthG (Europäischer Freiwilligendienst). Botschaft und Ausländerbehörde kennen jedenfalls Ihre wahren Absichten schon - Widerstand ist programmiert (wie Sie schon an der Ablehnung des Schengenvisums erkennen können).

Zwar gibt es auch Ausnahmen. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG kann von der vorherigen Einholung des "richtigen" Visums aus dem Ausland abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Das ist eine Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde. Die Verwaltungspraxis ist allerdings sehr restriktiv. Sie dürften sich auf eine nerven- und zeitaufreibende Auseinandersetzung mit der Behörde gefasst machen, und zum Schluss müsste Ihr Ehemann doch erst wieder ausreisen. Das wäre verlorene Zeit.

Zusammengefasst: Heiraten dürfen Sie jederzeit. Das Visumverfahren zum Ehegattennachzug ist aber sinnvollerweise aus dem Heimatland Ihres Ehemannes zu betreiben.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

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