Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich rate davon ab, ein Sprachkursvisum (sofern erteilt) zum Anlass zu nehmen, um in Deutschland zu heiraten und ohne Ausreise Ihres Ehemannes eine Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug bei der zuständigen inländischen Ausländerbehörde zu beantragen.
Dem steht § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) entgegen, wonach die Einreise "mit dem erforderlichen Visum" erfolgt sein muss. Wenn die Ausländerbehörde annimmt, dass Sie von Anfang an geplant haben, das Sprachkursvisum und den dadurch ermöglichten Aufenthalt in Deutschland für eine Heirat und anschließende Antragstellung nach § 28 AufenthG (Familiennachzug zu Deutschen) zu nutzen, wird sie verlangen, dass Ihr Ehemann wieder ausreist und ein "richtiges" Visumverfahren aus dem Heimatland betreibt - sie wären dann also tatsächlich und rechtlich wieder da, wo Sie sich derzeit befinden. Das erforderliche Visum wäre nämlich das nach § 28 AufenthG und nicht das nach § 16f Abs. 1 Satz 1 AufenthG (Sprachkurs) oder § 19e AufenthG (Europäischer Freiwilligendienst). Botschaft und Ausländerbehörde kennen jedenfalls Ihre wahren Absichten schon - Widerstand ist programmiert (wie Sie schon an der Ablehnung des Schengenvisums erkennen können).
Zwar gibt es auch Ausnahmen. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG kann von der vorherigen Einholung des "richtigen" Visums aus dem Ausland abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Das ist eine Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde. Die Verwaltungspraxis ist allerdings sehr restriktiv. Sie dürften sich auf eine nerven- und zeitaufreibende Auseinandersetzung mit der Behörde gefasst machen, und zum Schluss müsste Ihr Ehemann doch erst wieder ausreisen. Das wäre verlorene Zeit.
Zusammengefasst: Heiraten dürfen Sie jederzeit. Das Visumverfahren zum Ehegattennachzug ist aber sinnvollerweise aus dem Heimatland Ihres Ehemannes zu betreiben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonNotar und Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
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