Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Eine Videoüberwachung ist nach Maßgabe von § 4 BDSG
zulässig. Für eine Tiefgarage kann nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 BDSG
eine Videoüberwachung zur Wahrnehmung des Hausrechtes erforderlich sein. Sie ist dann zulässig, wenn keine Anhaltspunkte bestehen, dass die schützwürdigen Interessen der betroffenen Personen überwiegen.
Nach § 4 Abs. 2 BDSG
ist außerdem erforderlich, dass z. B. in Form eines Aushanges über die Videoüberwachung und Ihren Zweck informiert wird. Außerdem wäre darauf auch anzugeben wer Verantwortlicher für die Datenverarbeitung ist. Soweit die Daten die erhoben werden Personen zuzuordnen sind müssen auf diesem Ausgang auch die Informationspflichten nach Art. 14
und 14 DSGVO
erfüllt werden.
Die Speicherung oder Verwendung der Videoaufnahmen ist nach § 4 Abs. 3 BDSG
zulässig, wenn das zum Erreichen des verfolgten Zweckes erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schützwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen. Zweck ist in diesem Fall die Wahrnehmung des Hausrechts sowie die der Schutz vor Straftaten und die mögliche Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche.
Die Gründe, Zwecke und Umstände der Videoüberwachung sind durch die WEG außerdem nach Maßgabe der DSGVO zu dokumentieren.
Darüberhinaus halte ich einen formellen Beschluss der WEG zur Videoüberwachung für erforderlich.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Sonja Stadler
Wichlinghauser Markt 5
42277 Wuppertal
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Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Sonja-Stadler-__l108484.html
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Wäre es möglich, eine rechtssichere Formulierung für den Beschlussantrag zu bekommen?
Sehr geehrter Fragesteller,
bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich Ihnen im Rahmen der Nachfragefunktion keine Vorlage zur Formulierung der Beschlussvorlage zur Verfügung stellen kann. Diesbezüglich gibt es aus meiner Sicht jedoch auch kein rechtliches Risiko, da nur beschlossen werden muss, dass für die Tiefgarage eine solche Videoüberwachung eingerichtet werden soll.
Es kommt auch viel mehr darauf an alle Anforderungen bei der Einrichtung und Durchführung der Videoüberwachung einzuhalten. Im Verhältnis zur WEG ist vor allem wichtig, dass Sie nicht eigenmächtig tätig werden.
Dazu gehört, in Ergänzung zu meiner Ursprungsantwort, auch noch die Vornahme einer Datenschutzfolgenabschätzung und einer Interessenabwägung vor Einrichtung der Videoüberwachung. Beides ist schriftlich bzw. elektronisch zu dokumentieren.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
erlauben Sie mir noch einen ergänzenden Hinweis: eine Einwilligungserklärung der Eigentümer/Mieter ist nicht erforderlich. Die Hausverwaltung kann auf Ihren Hinweis hin selbst erst einmal prüfen, ob eine Videoüberwachung eingerichtet wird.
Für den Fall, dass die Hausverwaltung das auf Ihren Hinweis hin nicht veranlasst, sollten Sie auf einen formellen Beschluss durch die WEG hinwirken.
Mit freundlichen Grüßen