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Verzugzins. bei verspätet. Grundstückszahlungspreis Schadenersatz

24. September 2012 22:38 |
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Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

folgender Fall: im Frühjahr diesen Jahres wollte ich mein Haus an Interessenten verkaufen. Ich habe aber nach Vorlage des Kaufvertragsentwurfes den bereits angesetzten Beurkundungstermin abgesagt , weil das Kaufpreisangebot zu niedrig war. Aufgrund eines höheren Kaufpreisangebotes derselben Interessenten wurde der Vertrag im II.Quartal beurkundet. der Kaufpreis enthielt eine Verzugszinsenklausel und eine Angabe über die ungefähre Grundstücksgröße. Gem. Vertrag sollte aber der natürliche Grundstücksverlauf die Grenzvermessung bestimmen und der Kaufpreis sollte nicht nach der tatsächlichen Größe bemessen sein. Die Käufer haben nach Einmessung ca 400 qm mehr Grundfläche bekommen als "geschätzt" und den Kaufpreis 21 Tage nach fälligkeit bezahlt. Die Käufer durften schon vor Kaufpreiszahlung einziehen, so dass mir in der Zeit bis zur Zahlung bereits Mietkosten entstanden sind, sowie Darlehenszinsen ,weil Kredite nicht abgewickelt werden konnten. Bis heute ist noch keine Eigentumsumschreibung im Grundbuch erfolgt, da bislang kein Grunderwerbsteuerbescheid ergangen ist, weil die Käufer noch keine Einigung mit dem Finanzamt erzielt haben. Sprich auch dort wurde noch nicht gezahlt, bzw es wird gestritten.
welche Rechtsfolgen sind möglich in bezug auf meine Schadenersatzforderungen,(Verzug, Miete, Darlehen)Schadenersatz der Käufer bezüglich des geplatzten ersten Notartermins und welche Rechtsfolgen entstehen aus der Tatsache, dass ich immer noch Eigentümer des Hauses bin?

24. September 2012 | 23:30

Antwort

von


(175)
Rankestraße 21
01139 Dresden
Tel: 0351 - 479 60 900
Web: https://www.ra-tautorus.de
E-Mail:

Sehr geehrte Fragestellerin,

ich möchte Ihre Anfrage anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer ERSTberatung wie folgt beantworten:

"welche Rechtsfolgen sind möglich in bezug auf meine Schadenersatzforderungen,(

Verzug,"

Soweit ein Termin zur Zahlung nach dem Kalender bestimmt war und keine Sonderbestimmungen im Kaufvertrag enthalten sind, ist nach § 286 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB Verzug eingetreten. Dieser ist gem. § 288 BGB zu verzinsen.

Sie sprechen eine Verzugszinsenklausel an. Deren Inhalt wäre als vorgehend zu prüfen.

"Miete,"

Nichts, da Sie den Käufern gestatteten vor Kaufpreiszahlung einzuziehen. Sie hätten die Miete auch bei rechtzeitiger Zahlung begleichen müssen.

"Darlehen"

Die Kosten des Darlehens, soweit keine Extrakosten (Verzug eigener Zahlungen, wegen fehlender Liquidität) entstanden, müssen Sie selbst tragen, da diese Kosten auch bei rechtzeitiger Zahlung der Käufer angefallen wären.

Auch hier sind in der Regel Klauseln in notariellen Kaufvertrag denkbar, die den gesetzlichen Regelungen vorgehen.

")Schadenersatz der Käufer bezüglich des geplatzten ersten Notartermins"


Soweit ich Sie richtig verstehe, haben Sie den ersten Termin "platzen" lassen. Insofern ist den Käufern kein Verschulden vorwerfbar, außer Sie haben anderes vereinbart.

"und welche Rechtsfolgen entstehen aus der Tatsache, dass ich immer noch Eigentümer des Hauses bin?"

Praktisch keine, da Sie in der Regel im Notartermin schon die Einwilligung zur Übertragung erteilt haben. Der Notar bzw. das Grundbuchamt warten jetzt auf die Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 22 GrEStG vom Finanzamt.

Insofern Sie keine Auflassung erteilten oder keine Regelungen zum Lastenübergang getroffen haben, sind theoretisch rechtliche Möglichkeiten:
u.a. Verkauf des Grundstückes an gutgläubigen Dritten, Pfändungseintragungen, Beitragsbescheide und weiteres denkbar.

In der Praxis sind diese Fälle eher selten.

Ich bedaure derzeit keine für Sie positiveren Antworten geben zu können.

Versuchen Sie bitte Ihre Fragen in der Nachfrage zu konkretisieren bzw. mittels der Einstellung der Klauseln einer Prüfung zugänglich zu machen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine gute Handhabe für Ihr weiteres Vorgehen liefern.

Ich würde mich freuen, soweit Sie dies zum Anlass nehmen, mich bei einem möglicherweise gegebenen Vertretungsbedarf zu beauftragen. Die örtliche Entfernung spielt insofern keine Rolle.

--------------
Sollte sich der Sachverhalt doch etwas anders darstellen, nutzen Sie bitte die Nachfrage.

Sie können mich jederzeit über die Kontaktdaten in meinem Profil erreichen.

Es sei noch der Hinweis erlaubt, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Tatsachen beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren tatsächlichen Angaben die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen kann.


Rechtsanwalt Heiko Tautorus

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