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Verzugszinsen

16. Dezember 2005 12:39 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Christian Kah

Kündigt eine Bank einen Kreditvertrag so darf Sie bei Verbraucherdarlehen - die grundpfanrechtlich besichert sind - und zu ensprechenden Konditionen vergeben wurden, nach § 497 Abs. 1 Satz 2 BGB nur einen Verzugszins von 2,5% über dem Basiszins berechnen. Bei anderen Darlehen sind es 5% (§ 288 BGB )
5% über dem Basiszinssatz. Will die Bank einen höheren Verzugsschaden berechnen muß sie diesen nachweisen.

Das führt dazu, dass der Kunde oft viel weniger Zinsen zahlen muß als vor der Vertragskündigung.

Wenn nun als die Bank den Kreditvertrag gekündigt hat und den Kredit fällig gestellt hat und man sich anschließend darauf einigt (Bank - Kreditnehmer) die Sicherheiten doch nicht zu verwerten, sondern das der Kunde die im gekündigten Darlehensvertrag vorgesehenen Anuitäten (inklusiv der in gekündigten Darlehensvertrag vereinbarten Zinsen) weiterzuzahhlt und die Rückstände bezahlt(rückständige Anuitäten)stellt sich folgende Frage:

Heißt das nicht, dass sofern der Kunde Verbraucher ist, nach § 492BGB ein neuer schriftlicher Vertrag abgeschlossen werden muß (mit Effektivzinsangabe und allen weiteren in § 492 enthaltenen Angaben)?

Oder ist dies überflüssig, da die Bank - auch nachdem der Kredit gekündigt und auch dieser auch zur Rückzahlung fällig wurde (als nach Fälligkeit des Kredits) - die ausgesprochene Kündigung wieder zurücknehmen kann, womit der alte gekündigte Darlehensvertrag und damit auch die alte Zinsvereinbarung wieder rechtswirksam wird?

Guten Tag,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Eine Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die gemäß § 130 Abs.1 S.2 BGB nur bis zu ihrem Zugang beim Empfänger widerrufen werden kann. Mit Zugang der Kündigungserklärung ist das Vertragsverhältnis mit Ablauf der Kündigungsfrist beendet.

Einigen sich nach der wirksam abgegebenen Kündigungserklärung die vormaligen Vertragsparteien nach dem wirksamen Ausspruch der Kündigung auf die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses wird hierdurch nicht die Kündigung unwirksam und das alte Vertragsverhältnis fortgesetzt, sondern rechtlich ein neues Vertragsverhältnis begründet, zumeist unter den gleichen Bedingungen wie das vormalige Vertragsverhältnis.

Im von Ihnen beschriebenen Fall würde faktisch ein Rückzahlungsvereinbarung im Hinblick auf den nun fälligen Darlehensbetrag eingegangen. Dies zum Zinssatz des § 497 I S. 2 BGB (2,5% über Basiszinssatz)da es sich um ein Immobiliardarlehen gehandelt hat.

Den alten Zinssatz hier zu vereinbaren, wäre für den Verbraucher nicht gerade zum Vorteil.


Ich hoffe, Ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Christian Kah
-Rechtsanwalt-

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