Guten Tag,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Eine Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die gemäß § 130 Abs.1 S.2 BGB
nur bis zu ihrem Zugang beim Empfänger widerrufen werden kann. Mit Zugang der Kündigungserklärung ist das Vertragsverhältnis mit Ablauf der Kündigungsfrist beendet.
Einigen sich nach der wirksam abgegebenen Kündigungserklärung die vormaligen Vertragsparteien nach dem wirksamen Ausspruch der Kündigung auf die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses wird hierdurch nicht die Kündigung unwirksam und das alte Vertragsverhältnis fortgesetzt, sondern rechtlich ein neues Vertragsverhältnis begründet, zumeist unter den gleichen Bedingungen wie das vormalige Vertragsverhältnis.
Im von Ihnen beschriebenen Fall würde faktisch ein Rückzahlungsvereinbarung im Hinblick auf den nun fälligen Darlehensbetrag eingegangen. Dies zum Zinssatz des § 497 I S. 2 BGB
(2,5% über Basiszinssatz)da es sich um ein Immobiliardarlehen gehandelt hat.
Den alten Zinssatz hier zu vereinbaren, wäre für den Verbraucher nicht gerade zum Vorteil.
Ich hoffe, Ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Christian Kah
-Rechtsanwalt-
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