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Verzögerung der Ausstellung des Arbeitszeugnis

| 15. Januar 2015 14:19 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


16:13

Zusammenfassung

Es geht um die Fälligkeit des Arbeitszeugnisses und die Folgen bei Säumnis.

Ich habe meine Stelle zum Ende Dezember 2014 gekündigt. Ich wurde dazu aufgefordert mein Zeugnis selbst zu schreiben, bzw. einen Vorschlag vorzulegen. Diesen Entwurf habe ich der HR-Abteilung am 4. Januar 2015 zugmailt.

Nachdem ich nun neun Tage hierzu weder eine Rückmeldung noch das Arbeitszeugnis erhielt, erkundigte ich mich am 13. Januar, wann ich mit der Ausstellung rechnen kann.

Daraufhin wurde mir mitgeteilt, dass die Fertigstellung sich bis zum Ende Januar verzögern wird. Grund hierfür ist, dass die zuständige Personalerin selbst bloß im Endeffekt Werksstudentin ist und derzeit Studium-bedingt abwesend ist und eine weitere Person, welche für die Anfertigung in Frage käme, krank ist.

Nun ist es so, dass die Firma circa 30 in Vollzeit tätige Mitarbeiter hat und ich nicht sicher bin, ob ich mich mit dieser Begründung zufrieden geben muss, da mir gesetzlich eine unverzügliche Ausstellung zusteht und diese Verzögerung meinen Bewerbungsprozess erschwert.

Wie verleihe ich meinen Forderung nach schneller Ausstellung Nachdruck. Ich stehe im Austausch mit meinem ehemaligen Arbeitgeber und es zeichnet sich ab, dass man meiner "Bitte" nachkommt. Jedoch möchte ich bereits jetzt mein Vorgehen planen, falls die Verzögerung doch bestehen bleibt und sich eventuell über den Januar hinaus erstreckt.

Wie gehe ich hier juristisch effizient vor?
I.b. unter Annahme, dass der Passivität eine gewisse Absicht zugrundeliegt und daher freundliche Kommunikation nicht unbedingt zielführend ist.

15. Januar 2015 | 14:49

Antwort

von


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41812 Erkelenz
Tel: 02435 - 6114416
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Fragen:

"I.b (insbesondere) unter Annahme, dass der Passivität eine gewisse Absicht zugrunde liegt und daher freundliche Kommunikation nicht unbedingt zielführend ist."

Antwort: Es kann aber auch umgekehrt sein, deshalb rate ich eher zur freundlichen Kommunikation bis das Gegenteil evident wird. Dann allerdings gilt zu Ihrer...


Frage 2: "Wie gehe ich hier juristisch effizient vor?"

Antwort:

Die Begründung des AG reicht nicht. Mit Ausnahme bei Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit kann die zuständige Personalsachbearbeiterin auch bei studienbedingter Abwesenheit befragt, also beteiligt werden.

Sofern die Verzögerung Ihren Bewerbungsprozess glaubhaft (im Streitfall beweisbar) verzögert, muss der AG bei „Fälligkeit" seine gesetzliche Bringschuld zur unverzüglichen (=ohne schuldhaftes Zögern) Ausstellung des Arbeitszeugnisses erfüllen, will er sich nicht schadensersatzpflichtig machen.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer

Rückfrage vom Fragesteller 15. Januar 2015 | 15:00

Guten Tag Herr Burgmer,

meine Frage war - was wenn die Verzögerung bestehen bleibt und Kooperativität nicht erkennbar ist.

Ich brauche hier keine juristische Beratung, wenn alles nur auf einem Missverständnis beruht und ich demnächst das Zeugnis aus dem Briefkasten fische.

Ihrer Empfehlung nach habe ich also überhaupt keine Möglichkeit irgendwas durchzusetzen - verstehe ich Sie da richtig?

Im Nachhinein auf Schadenersatz zu klagen ist für mich im Augenblick nicht relevant.

Ihre Antwort ist mir so ehrlichgesagt keine 30 Euro wert.

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 15. Januar 2015 | 16:13

Gerne zu Ihrer Nachfrage:

Spätestens Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der Anspruch auf Erstellung des Arbeitszeugnisses fällig.
Wenn der AG das Zeugnis verspätet erstellt und Ihnen ein Schaden entstanden ist, können Sie bei dem zuständigen Arbeitsgericht Schadensersatz einklagen. Die Beweislast tragen Sie.

Vorher können Sie – nach angemessener Fristsetzung (1 Woche) - bei dem zuständigen Arbeitsgericht den Arbeitgeber (AG) verklagen. Das sollten Sie dem AG ggü. ankündigen. Im Obsiegensfalle wird der AG zur Ausstellung eines (qualifizierten) Arbeitszeugnisses verurteilt.

Auch ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung kommt in Betracht. Dann müssen Sie glaubhaft darlegen können, dass Ihnen sonst erhebliche Nachteile für Ihre Karriere drohen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit freundlichem Gruß
W. Burgmer
- Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 15. Januar 2015 | 16:21

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