Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Fragen:
"I.b (insbesondere) unter Annahme, dass der Passivität eine gewisse Absicht zugrunde liegt und daher freundliche Kommunikation nicht unbedingt zielführend ist."
Antwort: Es kann aber auch umgekehrt sein, deshalb rate ich eher zur freundlichen Kommunikation bis das Gegenteil evident wird. Dann allerdings gilt zu Ihrer...
Frage 2: "Wie gehe ich hier juristisch effizient vor?"
Antwort:
Die Begründung des AG reicht nicht. Mit Ausnahme bei Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit kann die zuständige Personalsachbearbeiterin auch bei studienbedingter Abwesenheit befragt, also beteiligt werden.
Sofern die Verzögerung Ihren Bewerbungsprozess glaubhaft (im Streitfall beweisbar) verzögert, muss der AG bei „Fälligkeit" seine gesetzliche Bringschuld zur unverzüglichen (=ohne schuldhaftes Zögern) Ausstellung des Arbeitszeugnisses erfüllen, will er sich nicht schadensersatzpflichtig machen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
Guten Tag Herr Burgmer,
meine Frage war - was wenn die Verzögerung bestehen bleibt und Kooperativität nicht erkennbar ist.
Ich brauche hier keine juristische Beratung, wenn alles nur auf einem Missverständnis beruht und ich demnächst das Zeugnis aus dem Briefkasten fische.
Ihrer Empfehlung nach habe ich also überhaupt keine Möglichkeit irgendwas durchzusetzen - verstehe ich Sie da richtig?
Im Nachhinein auf Schadenersatz zu klagen ist für mich im Augenblick nicht relevant.
Ihre Antwort ist mir so ehrlichgesagt keine 30 Euro wert.
Mit freundlichen Grüßen
Gerne zu Ihrer Nachfrage:
Spätestens Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der Anspruch auf Erstellung des Arbeitszeugnisses fällig.
Wenn der AG das Zeugnis verspätet erstellt und Ihnen ein Schaden entstanden ist, können Sie bei dem zuständigen Arbeitsgericht Schadensersatz einklagen. Die Beweislast tragen Sie.
Vorher können Sie – nach angemessener Fristsetzung (1 Woche) - bei dem zuständigen Arbeitsgericht den Arbeitgeber (AG) verklagen. Das sollten Sie dem AG ggü. ankündigen. Im Obsiegensfalle wird der AG zur Ausstellung eines (qualifizierten) Arbeitszeugnisses verurteilt.
Auch ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung kommt in Betracht. Dann müssen Sie glaubhaft darlegen können, dass Ihnen sonst erhebliche Nachteile für Ihre Karriere drohen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit freundlichem Gruß
W. Burgmer
- Rechtsanwalt