Sehr geehrter Ratsuchender,
soweit es sich bei dem im Jahre 1989 durchgeführten Versorgungsausgleich um einen öffentlich-rechtlichen handelte, also die Übertragung von Rentenanwartschaften, ist dieser heute nicht mehr rückgängig zu machen (vgl. BVerwG DVBl. 1994, 1080
, 1081). Allenfalls kommt eine Abänderung bei wesentlicher Veränderung der zugrundeliegenden Tatsachen in Betracht.
Handelte es sich dagegen um einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach §§ 1587 ff. BGB
, ist es ihnen und Ihrer Exfrau unbenommen, auf die ursprünglich titulierte Forderung zu verzichten. Halten Sie dieses in jedem Fall nachweisbar fest, am besten durch notarielle Urkunde.
Mit freundlichem Gruß
Wundke
Rechtsanwalt
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