Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:
Grundsätzlich gibt es die von der Versicherung beschriebene Unterscheidung. Im VVG (Versicherungsvertragsgesetz) wird im Hinblick auf grobe Fahrlässigkeit unterscheiden, zwischen einer Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit (vgl. § 28 VVG
) und der Herbeiführung des Versicherungsfalles (vgl. § 81 VVG
).
Vertragliche Obliegenheiten sind die vertraglich vereinbarte Regeln und Pflichten, die der Versicherungsnehmer zu beachten hat, wenn er seinen Versicherungsanspruch nicht gefährden will.
Im konkreten Fall dürfte für Sie wichtig sein, dass einfache und fahrlässig verursachte Obliegenheitsverletzungen seitens des Versicherungsnehmers ohne Folgen bleiben. Können Sie also den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit bei de Obliegenheit widerlegen, ist die Versicherung zur kompletten Zahlung verpflichtet. Meiner Erfahrung nach lohnt es sich in der Regel immer, sich direkt an einen Rechtsanwalt zu wenden, damit dieser die Korrespondenz mit der Versicherung führt. Gerne können Sie mich in dieser Angelegenheit kontaktieren.
Im Gegensatz zur Verletzung von vertraglich vereinbarten Regeln und Pflichten, die der Versicherungsnehmer zu beachten hat (Vertragliche Obliegenheiten), spricht man von einer Herbeiführung des Versicherungsfalles, wenn der Versicherungsnehmer (aktiv) vorsätzlich und widerrechtlich einen eingetretenen Schaden herbeigeführt hat.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.
Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Kienhöfer
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Sven Kienhöfer
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Sehr geehrter Herr Kienhöfer,
vielen Dank für Ihre Ausführungen.
Die Tatsache, dass die Versicherung bei einfacher fahrlässiger Obliegenheitsverletzung kein Recht zur Leistungskürzung hat (und daher auch darauf erpicht ist - soweit irgendwie möglich - daraus eine "grobe Fahrlässigkeit" zu machen), habe ich verstanden.
Mir ist wichtig, die genannte, im Vertrag enthaltene Klausel zum Verzicht auf Leistungskürzung wirklich (auch für die Zukunft) zu verstehen, daher folgende Verständnisfrage:
Sie schreiben
"[...] spricht man von einer Herbeiführung des Versicherungsfalles, wenn der Versicherungsnehmer (aktiv) vorsätzlich und widerrechtlich einen eingetretenen Schaden herbeigeführt hat".
Die vorliegende Klausel zum Verzicht auf Leistungskürzung bezieht sich allerdings auf den auch oben genannten Abschnitt B § 16 Nr. 1 b) VGB 2008 (grob fahrlässige Herbeiführung eines Schadens), d. h. die Versicherung verzichtet auf das Recht zur Leistungskürzung bei "grob fahrlässiger Herbeiführung" des Schadens.
Dem gegenüber abgegrenzt steht aber Abschnitt B § 16 Nr. 1 a) VGB 2008 (vorsätzliche Herbeiführung eines Schadens), den ich der Vollständigkeit halber hier auch noch zitiere:
"Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von den Entschädigungspflicht frei."
Das heißt, es wird zwischen "grob fahrlässiger Herbeiführung" und "vorsätzlicher Herbeiführung" differenziert.
Letztgenannter Punkt (a) (vorsätzliche Herbeiführung) ist durch die vorliegende Klausel zum Verzicht auf Leistungskürzung *nicht* abgedeckt, abgedeckt ist aber Punkt (b) (grob fahrlässige Herbeiführung).
Was ich damit sagen will (und woraus meine noch bestehende Unklarheit resultiert):
Da "grob fahrlässige Herbeiführung" abgedeckt ist, "vorsätzliche Herbeiführung" aber nicht, können die beiden - wie von Ihnen beschrieben (so habe ich Ihre Ausführung jedenfalls verstanden) - nicht identisch sein bzw. lässt sich "grob fahrlässige Herbeiführung" nicht durch das Merkmal "Vorsatz" erklären.
Was mich wieder zu meiner ursprünglichen Frage bringt - was ist der rechtliche Unterschied zwischen einer "grob fahrlässigen Herbeiführung" (versichert falls kein Vorsatz) und einer "grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzung" (offensichtlich nicht versichert)?
Vielen Dank für Ihre Mühe!
Sehr geehrter Fragesteller,
meines Erachtens stellt die Versicherung auf den Unterschied einer "grob fahrlässigen Herbeiführung" durch ein handeln (also von Ihrer Seite eine aktives Tun) gegenüber einer "grob fahrlässigen Herbeiführung" durch ein unterlassen ( der vertraglich vereinbarte Regeln und Pflichten durch Sie) ab.
Dies dürfte die relevante Unterscheidung sein.
Ob und in welchem Umfang eine "grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzung" wirklich nicht versichert ist, müsste wohl durch eine genaue Prüfung der gesamten Versicherungsbedingungen ermittelt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Kienhöfer
Rechtsanwalt