Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich und in der gebotenen Kürze wie folgt beantworten:
Sofern nicht Sie die Duschbrause offen gelassen haben, kann man Ihnen keinen Vorwurf machen, der zum Ausschluss der Versicherungsleistungen führen könnte.
Grundsätzlich sind Ihre Obliegenheiten und die Sicherheitsvorschriften in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen Wohngebäude (kurz: VGB) geregelt. Es gibt VGB aus unterschiedlichen Jahrgängen. Die VGB 2022 z.B. regelt in Abschnitt 20.1.1., dass versicherte Sachen - insbesondere wasserführende Einrichtungen wie z.B. eine Dusche - stets im ordnungsgemäßen Zustand gehalten werden müssen. Die fehlende Duschtrennwand stellt aber keinen ordnungsgemäßen Zustand im Sinne der o.g. Vorschrift dar.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bitte beachten Sie, dass eine Erstberatung keine umfassende Rechtsberatung darstellt, sondern Ihnen lediglich einen ersten Überblick über die Rechtslage verschaffen soll. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen. Über eine Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Ulukaya
Antwort
vonRechtsanwalt Volkan Ulukaya
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Fachanwalt für Arbeitsrecht
Danke für die Antwort. Wie oben beschrieben, gibt es einen Verzicht der Versicherung bei grober Fahrlässigkeit.
Das heißt selbst, wenn ich oder irgendjemand aus der Familie das versehentlich offen gelassen hat, müsste die Versicherung dies doch zahlen, oder?
Aktuell wissen wir noch nicht, wer es offen gelassen hat, aber gehen wir mal davon aus, ich selber hätte es vergessen.
Wenn doch (Verzicht auf grobe Fahrlässigkeit Gebäude Versicherung) steht, dann müsste die Versicherung selbst dann zahlen, wenn ich versehentlich dumm agiert habe, richtig ?
Schließlich ist ja die grobe Fahrlässigkeit ja miteinbegriffen in meiner Police.
Sehr geehrter Fragesteller,
ja, wenn Sie selbst die Brause offengelassen und einen Verzicht auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit in Ihrer Versicherungspolice vereinbart haben, wäre auch dieser Fall abgedeckt. Der Vorfall ist in der Tat grob fahrlässig. D.h., die Versicherung müsste den Schaden regulieren.
MfG,
RA Ulukaya