Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Grobe Fahrlässigkeit bei Gebäudeversicherung

| 24. Juni 2023 19:15 |
Preis: 55,00 € |

Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht


Beantwortet von


20:51

Ich habe vor ein paar Monaten eine Gebäudeversicherung abgeschlossen, die auch grobe Fahrlässigkeit beinhaltet. (Verzicht auf grobe Fahrlässigkeit Gebäude Versicherung)
(gilt nicht bei Verletzung von Sicherheitsvorschriften oder Obliegenheiten).

Im 2.Geschoss des Hauses hat jemand die Duschbrause offen gelassen (Duschtrennwand war noch nicht dran) und das ganze Haus war mit Wasser voll.

Die Frage ist jetzt hier , habe ich irgendeine Obliegenheit oder Sicherheitsvorschrift verstoßen ?
Muss die Versicherung zahlen, oder kann sie irgendwas beanstanden..



24. Juni 2023 | 20:07

Antwort

von


(76)
Goethestrasse 21
60313 Frankfurt am Main
Tel: 069 2100 5480
Web: https://www.rvu-arbeitsrecht.de/
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich und in der gebotenen Kürze wie folgt beantworten:

Sofern nicht Sie die Duschbrause offen gelassen haben, kann man Ihnen keinen Vorwurf machen, der zum Ausschluss der Versicherungsleistungen führen könnte.

Grundsätzlich sind Ihre Obliegenheiten und die Sicherheitsvorschriften in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen Wohngebäude (kurz: VGB) geregelt. Es gibt VGB aus unterschiedlichen Jahrgängen. Die VGB 2022 z.B. regelt in Abschnitt 20.1.1., dass versicherte Sachen - insbesondere wasserführende Einrichtungen wie z.B. eine Dusche - stets im ordnungsgemäßen Zustand gehalten werden müssen. Die fehlende Duschtrennwand stellt aber keinen ordnungsgemäßen Zustand im Sinne der o.g. Vorschrift dar.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bitte beachten Sie, dass eine Erstberatung keine umfassende Rechtsberatung darstellt, sondern Ihnen lediglich einen ersten Überblick über die Rechtslage verschaffen soll. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen. Über eine Bewertung würde ich mich freuen.

Mit freundlichen Grüßen

RA Ulukaya


Rechtsanwalt Volkan Ulukaya
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rückfrage vom Fragesteller 24. Juni 2023 | 20:18

Danke für die Antwort. Wie oben beschrieben, gibt es einen Verzicht der Versicherung bei grober Fahrlässigkeit.

Das heißt selbst, wenn ich oder irgendjemand aus der Familie das versehentlich offen gelassen hat, müsste die Versicherung dies doch zahlen, oder?
Aktuell wissen wir noch nicht, wer es offen gelassen hat, aber gehen wir mal davon aus, ich selber hätte es vergessen.

Wenn doch (Verzicht auf grobe Fahrlässigkeit Gebäude Versicherung) steht, dann müsste die Versicherung selbst dann zahlen, wenn ich versehentlich dumm agiert habe, richtig ?

Schließlich ist ja die grobe Fahrlässigkeit ja miteinbegriffen in meiner Police.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 24. Juni 2023 | 20:51

Sehr geehrter Fragesteller,

ja, wenn Sie selbst die Brause offengelassen und einen Verzicht auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit in Ihrer Versicherungspolice vereinbart haben, wäre auch dieser Fall abgedeckt. Der Vorfall ist in der Tat grob fahrlässig. D.h., die Versicherung müsste den Schaden regulieren.

MfG,

RA Ulukaya

Bewertung des Fragestellers 26. Juni 2023 | 00:20

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

Stellungnahme vom Anwalt:

Danke & gern geschehen! MfG, RA Ulukaya

Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Volkan Ulukaya »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 26. Juni 2023
5/5,0

ANTWORT VON

(76)

Goethestrasse 21
60313 Frankfurt am Main
Tel: 069 2100 5480
Web: https://www.rvu-arbeitsrecht.de/
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Versicherungsrecht, Fachanwalt Arbeitsrecht