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Verwirkung des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt

| 30. März 2023 21:22 |
Preis: 75,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Guten Abend,
meine Frau und ich sind 11 Jahre verheiratet. Während unserer Ehe hatte sie vor 7 Jahren - während sie mit unserem Kind schwanger war - eine außereheliche Affäre (Beweise liegen vor). Vor 2 Jahren hat sie eine Affäre mit ihrem Chef begonnen, welche nun Ende letzten Jahres aufgeflogen ist - seitdem sind wir getrennt. Auch für diese Affäre gibt es Beweise. Die Beziehung zu ihrem Chef ist nun nach Bekanntwerden der Affäre nahtlos und nun offen fortgesetzt worden.

Nach §1361 und §1579 kann grob unbilliges Verhalten zu einer Verwirkung der Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt führen.

Meine konkrete Frage ist nun, ob oben beschriebenes Verhalten während der Ehe (mehrfache Affären) als ein solch grob unbilliges Verhalten gewertet werden können?

Verschiedene Gerichte haben wohl bei außerehelichen Affären bereits so entschieden?!

- Amtsgericht Oranienburg am 08. Mai 2013 (AZ: 36 F 115/12)
- OLG Hamm vom 26.03.2012 (AZ II - 8 UF 109/10)
- BGH FamRZ in: 1981,752 = NJW 1981, 1782
- vgl. Senatsurteil, NJW 1980, 1686

Besten Dank vorab für Ihre Einschätzung.

Einsatz editiert am 31. März 2023 05:44

31. März 2023 | 06:45

Antwort

von


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Guten Morgen,

eine Verwirkung des Anspruches auf Zahlung nachehelichen Unterhaltes kommt u.a. dann in Betracht, wenn

dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt

Hier muss im Einzelfall geprüft werden, ob der Partner aus einer intakten Ehe ausgebrochen ist, indem er sich einem anderen Partner zugewandt und damit die wesentliche Ursache für das Scheitern der Ehe gesetzt hat.

Nicht jede Untreue und Seitensprung führt zu einem Wegfall des Unterhaltsanspruches.
Die Rechtsprechung stellt vielmehr darauf ab, ob der untreue Partner so offensichtlich und schwerwiegend seine ehelichen Bindungen beeinträchtigt hat, dass sein Verlangen nach Unterhalt als grob unbillig, unfair, ungerechtfertigt und unzumutbar erscheint.
Maßgebend ist nicht allein die Untreue, sondern die Schwere der damit verbundenen Schuld, Eine Rolle spielt auch, ob es sich um einen einmaligen Ausrutscher handelte oder um eine anhaltende Affäre.

Es muss sich um ein nachhaltiges, auf längere Zeit angelegtes intimes Verhältnis handelt und darin die Ursache für das Scheitern der Ehe zu sehen ist (BGH FamRZ 2008,1414).

Ob die erste Affäre von vor 11 Jahren diese geforderten Merkmale aufweist, erscheint fraglich, denn offenbar haben Sie nach Bekanntwerden und Beendigung der außerehelichen Beziehung über einen längeren Zeitraum die Ehe fortgesetzt, so dass hier schwerlich davon gesprochen werden kann, dass diese erste Affäre ein Ausbruch aus einer intakten Ehe und damit die wesentliche Ursache für das jetzige Scheitern gewesen ist.

Anders die zweite Affäre. Diese hat über einen längeren Zeitraum stattgefunden, sie hat dazu geführt, dass die intakte Ehe gescheitert ist, und sie wird ja auch fortgesetzt, worin die Ehefrau nach außen dokumentiert, dass sie diese Beziehung der ehelichen Beziehung vorzieht.

Nach erster Einschätzung kann hier durchaus davon ausgegangen werden, dass ein Wegfall des nachehelichen Unterhaltsanspruches in Betracht kommt, sofern bei Beginn dieser Beziehung die Ehe noch intakt war.

Mit freundlichen Grüßen


Bewertung des Fragestellers 31. März 2023 | 07:50

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