Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Das Bildmaterial wird in der Regel urheberrechtlich geschützt sein, weshalb eine Bearbeitung (Übersetzung) und Veröffentlichung grundsätzlich nur mit Einwilligung der Rechteinhaber zulässig wäre (siehe u.a. § 87 UrhG).
Von diesem Grundsatz gibt es allerdings Ausnahmen, die so genannten Schrankenregelungen. In Ihrem Fall könnte man an § 50 UrhG denken, der eine Ausnahme für Berichterstattung über Tagesereignisse enthält. Die Schrankenregelung des § 50 UrhG gilt aber nur, wenn keine Möglichkeit bleibt, die Zustimmung des Rechtsinhabers einzuholen, also bei hochaktuellen Ereignissen, und die Veröffentlichung ist nur in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig. Für einzelne Ausschnitte könnte man auch an das Zitatrecht (§ 51 UrhG) denken. Dies setzt allerdings voraus, dass diese Ausschnitte in einem eigenen Werk verwendet werden, Sie also nicht einfach nur verschiedene Nachrichten zusammensetzen und übersetzen, sondern dadurch ein eigenes Werk mit einer individuellen Prägung schaffen.
Ob eine dieser Ausnahmen greift, kann also nicht pauschal gesagt werden, sondern muss einzelfallbezogen beurteilt werden. Sie dürfen aber z.B. nicht einfach eine Tagesschau-Sendung aufnehmen und mit eigener Übersetzung neu veröffentlichen. Da Ausnahmeregelungen zudem immer eng auszulegen sind, besteht bei der Nutzung des Bildmaterials stets ein gewisses rechtliches Risiko und es empfiehlt sich daher, vorher die Einwilligung der Sendeanstalten einzuholen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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Rechtsanwalt Jan Wilking
Sehr geehrter Herr Wilking,
vielen Dank für Ihre detailierte Antwort.
Wenn ich es richtig verstehe, kann z.B ARD eine Anfrage über Verwendung eines Videos von ARD
a) Verwendung absagen?
b) Gegen eine Gebühr bestimmte Rechte gewähren?
c) Und noch: jeder Zahler des sogenannten "Rundfunkbeitrages" ist im Prinzip ein Mitfinanzierer des öffentlich-rechtlichen-Senders. Ergibt sich aus dieser Mitfinanzierung gar kein Anspruch auf Verwensung des vom Sender produzierten Materials?
Vielen Dank im Voraus!
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Alle drei Punkte sind korrekt, wobei die Absage und auch die Höhe der Gebühren eine angemessene Prüfung erfordert, da es sich nicht um ein rein auf Gewinnerzielung ausgerichtetes Unternehmen handelt, sondern um eine öffentlich-rechtliche Einrichtung. Leider haben Sie auch in Punkt c) recht, selbst Schulen benötigen zum Zeigen beispielsweise der Aufzeichnung einer Wissenschaftssendung im Unterricht eine vorherige Einwilligung.
Mit besten Grüßen