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Verwendung von Videos und Text-Bild-Material der 'Öffentlicher-rechtlichen Sender'

19. Mai 2021 10:50 |
Preis: 60,00 € |

Medienrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Spezialisten, ich bedanke mich im Voraus für Ihre Beratung hinsichtlich der unten aufgeführten Vorhabens und damit verbundenen Fragen.

Ich überlege mir ein Projekt, dessen Umsetzung wie folgt (ungefähr) stattfinden soll:
A) Ich schaue mir täglich Nachrichten und Informationen an, die von öffentlich-rechtlichen Sendern Deutschlands veröffentlicht werden.
B) Debei identifiziere ich diejenigen Informationen (das Material), die meiner Meinung nach für Menschen interessant werden könnten, die die Deutsche Sprache nicht verstehen (Fremdsprachler)
C) Ich bearbeite das Material, indem ich den Kontext (z.B. eines deutschsprachigen Berichtes von ARD) in der Fremdsprache zusammenfasse (durch Tonaufnahme des gesprochenen Textes in Fremdsprache), und montiere ein Video, in dem Video-bzw. Bidmaterial des Originalberichtes mit dem von mir aufgezeichnetem Ton zusammengefügt werden.
D) Ich veröffentliche das montierte Video auf Youtube.

Frage:
Darf ich das machen? Wenn nein - warum? Wenn ja - was ist zu beachten, bzw. welche Auflagen zu erfüllen sind.

19. Mai 2021 | 12:44

Antwort

von


(2753)
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26131 Oldenburg
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Das Bildmaterial wird in der Regel urheberrechtlich geschützt sein, weshalb eine Bearbeitung (Übersetzung) und Veröffentlichung grundsätzlich nur mit Einwilligung der Rechteinhaber zulässig wäre (siehe u.a. § 87 UrhG).

Von diesem Grundsatz gibt es allerdings Ausnahmen, die so genannten Schrankenregelungen. In Ihrem Fall könnte man an § 50 UrhG denken, der eine Ausnahme für Berichterstattung über Tagesereignisse enthält. Die Schrankenregelung des § 50 UrhG gilt aber nur, wenn keine Möglichkeit bleibt, die Zustimmung des Rechtsinhabers einzuholen, also bei hochaktuellen Ereignissen, und die Veröffentlichung ist nur in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig. Für einzelne Ausschnitte könnte man auch an das Zitatrecht (§ 51 UrhG) denken. Dies setzt allerdings voraus, dass diese Ausschnitte in einem eigenen Werk verwendet werden, Sie also nicht einfach nur verschiedene Nachrichten zusammensetzen und übersetzen, sondern dadurch ein eigenes Werk mit einer individuellen Prägung schaffen.

Ob eine dieser Ausnahmen greift, kann also nicht pauschal gesagt werden, sondern muss einzelfallbezogen beurteilt werden. Sie dürfen aber z.B. nicht einfach eine Tagesschau-Sendung aufnehmen und mit eigener Übersetzung neu veröffentlichen. Da Ausnahmeregelungen zudem immer eng auszulegen sind, besteht bei der Nutzung des Bildmaterials stets ein gewisses rechtliches Risiko und es empfiehlt sich daher, vorher die Einwilligung der Sendeanstalten einzuholen.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

Rückfrage vom Fragesteller 19. Mai 2021 | 15:31

Sehr geehrter Herr Wilking,
vielen Dank für Ihre detailierte Antwort.

Wenn ich es richtig verstehe, kann z.B ARD eine Anfrage über Verwendung eines Videos von ARD
a) Verwendung absagen?
b) Gegen eine Gebühr bestimmte Rechte gewähren?
c) Und noch: jeder Zahler des sogenannten "Rundfunkbeitrages" ist im Prinzip ein Mitfinanzierer des öffentlich-rechtlichen-Senders. Ergibt sich aus dieser Mitfinanzierung gar kein Anspruch auf Verwensung des vom Sender produzierten Materials?

Vielen Dank im Voraus!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 19. Mai 2021 | 15:53

Vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Alle drei Punkte sind korrekt, wobei die Absage und auch die Höhe der Gebühren eine angemessene Prüfung erfordert, da es sich nicht um ein rein auf Gewinnerzielung ausgerichtetes Unternehmen handelt, sondern um eine öffentlich-rechtliche Einrichtung. Leider haben Sie auch in Punkt c) recht, selbst Schulen benötigen zum Zeigen beispielsweise der Aufzeichnung einer Wissenschaftssendung im Unterricht eine vorherige Einwilligung.

Mit besten Grüßen

ANTWORT VON

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