Sehr geehrter Ratsuchender,
hier wird man nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung einen Schadenersatzanspruch dem Grunde nach über §§ 280, 281, 283 BGB herleiten können, wobei Sie allerdings in der Beweislast stehen, dass Ihnen vorab diese Zusagen gemacht worden sind und Sie auf die Notwendigkeit der notariellen Beglaubigung hingewiesen haben.
Wenn die Gegenseite sich damit einverstanden erklärt hat (was man schon aus der geleisteten Unterschrift ableiten kann), besteht insoweit dann ein vertragliches Verhältnis, welches diese Schadenersatzansprüche eben entstehen lässt.
Zwar muss ein Nachbar generell einer Baulast nicht zustimmen – wenn er aber wie hier, die Zustimmung (wenn auch noch formungültig) erteilt hat, hat er damit einen solchen Vertrauenstatbestand geschaffen, der in letzter Konsequenz dann zum Ersatzanspruch führen kann (so auch OLG Hamm, Urt.v. 16.05.2017, Az.: 10 U 24/16).
Der Schadenersatzanspruch verwirklicht sich erst bei Negativbescheinigung, sodass Sie die Gegenseite schriftlich auf
die verlängerte Frist,
die bisher entstandenen Kosten und
die Anmeldung von Ersatzansprüchen dem Grunde nach für den Fall der Verweigerung/Verspätung der notariellen Beurkundung
deutlich hinweisen sollten. Sollte die Frist ablaufen, können Sie dann den Schaden sicherlich zahlenmäßig auch beziffern. Dann erst sollten Sie auch einen Rechtsanwalt einschalten.
Allerdings werden Sie sich einen gewissen Prozentsatz des Mitverschuldens anrechnen lassen müssen, da die Kosten veranlasst worden sind, BEVOR die formgültige notarielle Beurkundung vorliegt. So ein Mitverschulden könnte die Gegenseite einwenden, wobei in einer gerichtlichen Auseinandersetzung dann auch das zu berücksichtigen wäre. Vorbehaltlich der Kenntnis der Gesamtumstände, kann es zwischen 10-50% liegen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
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