Sehr geehrte Fragestellerin,
ich möchte Ihre Frage anhand des dargestellten Sachverhaltes und des ausgelobten Einsatzes wie folgt beantworten:
1. Grundsätzlich sollten Sie beachten, dass es sich bei der Grundschuld lediglich um ein Sicherungsmittel für einen anders begründeten Anspruch handelt. Dies bedeutet, dass Ihnen die Grundschuld lediglich die Möglichkeit bietet, im Falle der erstrangigen Eintragung, entweder die sofortige Zwangsvollstreckung zu betreiben, wenn dies in der Grundschuldbestellung vermerkt ist, oder nach Titulierung des Anspruchs die Vollstreckung in das GRundstück vorzunehmen. Sie sollten aber beachten, dass der Rückzahlungsanspruch an sich gerichtlich tituliert oder durch notarielles Schuldanerkenntnis verfestigt werden sollte, damit nicht die Gefahr besteht, wenn Sie in Jahren auf die Grundschuld zugreifen, die Schuldnerin mit der Einrede der Verjährung der gesicherten Ansprüche die Grundschuld wertlos macht bzw. sogar Ansprüche auf Löschung gegen Sie hat.
2. Des Weiteren ist höchst bedenklich, dass ein Scheidungsverfahren läuft. Stichtag für die Berechnung des Zugewinnausgleiches ist die Zustellung des Scheidungsantrages. Nach Ihren Angaben fällt auch das Grundstück in den Zugewinnausgleich. Durch die Bestellung einer Grundschuld könnte die Schuldnerin Ihr Vermögen nach Scheidungsanhängigkeit vorsätzlich mindern, was zu einer Nichtberücksichtigung der Minderung führt.
Dadurch, dass Sie Kenntnis hiervon haben, könnte der Ehemann, sofern sein Zugewinnausgleichsanspruch nicht vollständig befriedigt wird unter Umständen die Bestellung der Grundschuld anfechten, ob dies erfolgreich sein wird, kann im Rahmen dieser Erstberatung aber nicht geprüft werden. Letztlich sollten Sie jedenfalls für die Risiken sensibilisiert sein.