Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Die Anfertigung zweier getrennter Grundbuchblätter ist nicht erforderlich. Nach § 6 Abs. 2 GBV
können einzelne Grundstücke auch in einem Grundbuch verzeichnet sein und gesondert belastet werden.
2. Die Belastung eines Grundstückes, welches im Bestandsverzeichnis ausgewiesen ist, ist gesondert durch eine Grundschuld oder Hypothek belastbar.
3. Die Belastung einer Grundschuld wird in der dritten Abteilung des Grundbuches eingetragen, § 11 Abs. 1 GBV
. In § 11 Abs. 3 GBV
ist geregelt, dass die Belastung auch das betreffende Grundstück anzugeben hat.
In § 11 Abs. 3 GBV
heist es:
In der Spalte 2 ist die laufende Nummer anzugeben, unter der das belastete Grundstück im Bestandsverzeichnis eingetragen ist.
4. Die Grundbuchordnung sieht danach vor, dass auch einzelne im Bestandsverzeichnis unter einem Grundbuchblatt verzeichnete Grundstück belastet werden können.
5. Rein rechtlich ist daher die Belastung eines Grundstückes unter einer lfd. Nummer möglich. Möglich ist, dass die finanzierende Bank eine Gesamtbelastung bevorzugt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 09.03.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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