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Verweigerte Zustimmung des Grundstückseigentümers bei Erbpacht

| 9. Mai 2010 15:49 |
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Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Die Stadt zögert mit der Zustimmng zum Verkauf, verunsichert mit gezielten Schreiben den Kaufinteressenten. Sie äußert sich nicht, ob sie das Vorkaufsrecht wahrnehmen und in den Vertrag eintreten will.
Wie kann ich den Verkauf beschleunigen und die Hindernisse beseitigen?

9. Mai 2010 | 17:01

Antwort

von


(2929)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
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Sehr geehrter Ratsuchender,


zunächst sollte vorab unbedingt geprüft werden, ob ee nach § 25 BauGB eine besondere Satzung hinsichtlich der Ausübung des Vorkaufsrechtes gibt, da dort dann Besonderheiten auch hinsichtlich der Ausübung des Vorkaufsrechtes aufgeführt sein könnten. Diese Regelungen wären dann vorrangig zu beachten.


Gibt es eine solche Satzung nicht, gilt zu beachten, dass die Stadt die Möglichkeit hat, binnen zwei Monate, nachdem ihr der Kaufvertrag mitgeteilt worden ist, das Vorkaufsrecht auszuüben.

Diese Möglichkeit können Sie im Vorfeld auch nicht ausschließen, oder vorab um eine Entscheidung bitten, sofern der Vertrag noch gar nicht vorliegt, da der Stadt insoweit die Möglichkeit bleiben muss, ihr Recht auch in Hinblick auf Kaufpreis und Übergabetermin zu prüfen.

Daher können Sie letztlich nur den Vertrag schließen und Mitteilung gegenüber der Stadt machen, so dass diese DANN, aber auch nur dann binnen zwei Monaten reagieren muss. Dieser Nachweis, auch hinsichtlich des Zeitablaufes, ist notwendig, damit dann die Grundbuchänderung vorgenommen werden kann.


Ansonsten besteht für Sie allein noch die Möglichkeit, einen Verzicht der Gemeinde auf das Vorkaufsrecht zu erbitten. Einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch haben Sie dabei aber nicht, so dass ein solcher Verzicht dann frei verhandelbar wäre.



Allerdings könnte hier die Möglichkeit bestehen, der Stadt zu untersagen, vor Mitteilung des Vertrages mögliche Käufer zu verunsichern, da hier allein die Möglichkeit der Prüfung NACH Mitteilung des Kaufvertrages bestehht, nicht jedoch das Recht der Stadt, sich in laufende Vertragsverhandlungen einzumischen. Dieses Recht könnte sich aus § 1004 und § 823 BGB ergeben, müsste aber anhand der Einzelheiten gesondert geprüft werden.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle


Bewertung des Fragestellers 13. Mai 2010 | 11:28

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Es gab noch nicht einmal eine Nachfrage, so dass die Beurteilung zur Ausführlichkeit nicht nachvollzogen werden kann.

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Arbeitsrecht, Familienrecht, Zivilrecht, Baurecht, Miet- und Pachtrecht